Altes/neues Hinzuverdienstrecht Wechsel auch wenn es ungünstiger ist?

von
Wissensdurst

Hallo liebes Expertenteam,
ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir in folgendem Fall weiterhelfen könnten:
Es wird eine volle EM Rente nach alten Hinzuverdienstrecht gezahlt, da diese höher ist als die FlexiRente, denn die EP in den letzten 15 Jahren sind gering.
Nun ist folgendes passiert... der AG, der bisher im Januar einen Bonus auszahlte, zahlt diesen plötzlich im Oktober, so dass es zur dreimaligen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze innerhalb eines Jahres kommt. Die DRV nimmt dies zum Anlass den Wechsel in das neue Hinzuverdienstrecht vorzunehmen, was eine Verschlechterung bedeutet, da nun 200 Euro weniger Rente gezahlt wird.
Ist das rechtens oder hätte dann nur nach altem Recht die 2/3 Rente ausgezahlt werden dürfen?
Im Vorfeld gab es keinen Hinweis darauf, dass sich ein drittes Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen derart negativ auswirkt.
Viele GRüße
W. Hildes

Experten-Antwort

Hallo Wissensdurst,

bei Renten, die am 30.06.2017 als Teilrenten gezahlt wurden, gab es mit der Einführung des neuen Hinzuverdienstrechts einen so genannten Besitzschutz. Das alte Hinzuverdienstrecht findet in diesen Fällen weiterhin Anwendung, so lange es günstiger ist, als das neue Recht nach dem Flexirentengesetz. Dies war nach der Prüfung des Rentenversicherungsträgers bei Ihnen offenbar der Fall.

Mit dieser Regelung wird jedoch tatsächlich nur die am 30.06.2017 bezogenen Teilrente geschützt. Wenn die für diese günstigere Teilrente geltende Hinzuverdienstgrenze - wie bei Ihnen - zum dritten Mal im Kalenderjahr schädlich überschritten wird, fällt der Besitzschutz weg und das neue Hinzuverdienstrecht findet Anwendung.

Haben Sie am 30.06.2017 eine Rente in voller Höhe erhalten, fand die Besitzschutzregelung nur für Rentenbezugszeiten bis längstens zum 31.12.2017 Anwendung. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift sollten nur die am 30.06.2017 "teilweise zu leistenden Renten" geschützt werden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 313 Abs. 1 SGB VI.

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