Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich trifft das Familiengericht. Es gilt der Grundsatz der internen Teilung innerhalb des jeweiligen Systems. Ausnahmsweise ist auch eine externe Teilung möglich. Dies gilt zum Beispiel für Anrechte von Beamten der Länder und Gemeinden. Es gibt auch Versorgungsträger, die Regelungen der externen Teilung als mögliche Alternative vorsehen. Die externe Teilung zu Lasten von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht zulässig. Da in Ihrem Fall bereits über das Familiengericht eine Regelung getroffen wurde, erübrigt sich alles Weitere.