Hallo MitLeser,
grundsätzlich gilt: Nach Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze darf grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdient werden. Wenn Sie schon vor Erreichen der maßgeblichen Regelaltersgrenze eine Altersrente erhalten, gelten für den Hinzuverdienst jedoch besondere Regelungen. Eine Altersrente in voller Höhe können Sie beispielsweise nur erhalten, wenn Sie die Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro einhalten.
Ausführlichere Informationen zu den Hinzuverdienstmöglichkeiten finden Sie z. B. auch in der Broschüre „Altersrentner: So viel können Sie hinzuverdienen“, die sie unter folgendem Link herunterladen können:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/232606/publicationFile/63750/altersrentner_hinzuverdienst.pdf
Als anrechenbares Einkommen gelten bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenze im Übrigen Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen sowie vergleichbares Einkommen. Betriebsrenten gehören aber grundsätzlich nicht dazu. Insoweit kann ich die von Ihnen angegebene Begründung des Rentenversicherungsträgers nicht nachvollziehen.
Nähere Einzelheiten zu den zu berücksichtigenden Einkommensarten können Sie der Rechtlichen Arbeitsanweisung der Regionalträger zu § 34 SGB VI entnehmen, die Sie unter folgendem Link einsehen können:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_34R0