Hallo Andrea,
da die Erwerbsminderungsrente erst nach dem Tod der versicherten Person festgestellt wurde und offensichtlich keine Sonderrechtsnachfolger im Sinne des § 56 SGB I (Ehegatte / Kinder / Eltern der verstorbenen Person, die in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von dieser wesentlich unterhalten worden sind) vorhanden sind, tritt nach § 58 SGB I die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge nach dem BGB ein. Der Erbe kann dann ein noch nicht abgeschlossenes Rentenverfahren weiterführen; dies beinhaltet ebenfalls die (Fort-)Führung eines Widerspruchs- und Klageverfahrens.
Vor Auszahlung der Rentennachzahlung an den / die Erben, sind eventuelle Erstattungsansprüche auf die Rentennachzahlung (zum Beispiel gezahltes Krankengeld) abzurechnen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung