Wenn Mann oder Frau erst postum von einem Gericht die EMR zugesprochen bekommt, wer kann die bis zum Tod erben, wenn der EMRenter/in nicht verheiratet ist und keine Kinder hat. Können die Ansprüche an vom Erblasser festgelegte Erben oder Geschwister oder andere Verwandte in der gesetzlichen Erbfolge vererbt werden? Muss nach dem Widerspruch die Klage noch selbst vom Erblasser eingereicht werden, oder können das noch die Erben? Wie wird dann das Krankengeld gegengerechnet?
Bitte werfen Sie einen Blick in's SGB I (Sozialgesetzbuch):
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/56.html
Hallo Andrea,
da die Erwerbsminderungsrente erst nach dem Tod der versicherten Person festgestellt wurde und offensichtlich keine Sonderrechtsnachfolger im Sinne des § 56 SGB I (Ehegatte / Kinder / Eltern der verstorbenen Person, die in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von dieser wesentlich unterhalten worden sind) vorhanden sind, tritt nach § 58 SGB I die gesetzliche oder testamentarische Erbfolge nach dem BGB ein. Der Erbe kann dann ein noch nicht abgeschlossenes Rentenverfahren weiterführen; dies beinhaltet ebenfalls die (Fort-)Führung eines Widerspruchs- und Klageverfahrens.
Vor Auszahlung der Rentennachzahlung an den / die Erben, sind eventuelle Erstattungsansprüche auf die Rentennachzahlung (zum Beispiel gezahltes Krankengeld) abzurechnen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung