Versicherte, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wegen eines verschlossenen Arbeitsmarktes beziehen, haben hierauf (auch dem Grunde nach) keinen Anspruch mehr, sobald sie auf einem Teilarbeitsplatz - entsprechend ihres Leistungsvermögens oder aber auf Kosten ihrer Gesundheit - mit einer Arbeitszeit von mind. 3 Stunden täglich tatsächlich tätig sind. Die Höhe des mtl. Entgelts ist hierbei unerheblich. Beträgt das Entgelt jedoch nicht mehr als 400 Euro mtl., ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass eine Arbeitszeit von 3 Stunden täglich nicht erreicht wird.
Die einheitliche Auffassung der Rentenversicherungsträger, dass es hierbei unerheblich ist, ob die Tätigkeit entsprechend des Leistungsvermögens oder aber auf Kosten der Gesundheit ausgeübt wird, besteht im Übrigen nicht erst seit wenigen Wochen, sondern seit Mitte des Jahres 2006.