Während meines Zivildienstes habe ich ein Abendgymnasium besucht. Zeitaufwand ca. je 40h/Woche.
Bei der Kontenklärung würde nun der Besuch des Abendgymnasiums mitberücksichtigt als Anrechnungszeit, wenn der wöchentliche Ausbildungsaufwand höher war als der des Zivildienstes. Ich könnte guten Gewissens sowohl einen geringeren als auch einen höheren Aufwand angeben, da er in etwa gleich hoch war wie der des Zivildienstes. Wirkt sich die Anerkennung des Abendgymnasiums als Anrechnungszeit neben dem Zivildienst rentensteigernd, rentensinkend oder neutral aus?
Die schulische Ausbildung muss überwiegen, wenn Sie als Anrechnungszeit anerkannt werden soll. Das muss aber auch nachvollziehbar sein.
Wie sich das später auswirken wird, kann niemand vorhersehen, sinkend aber eigentlich nicht.
Das Abendgymnasium kann nicht als Anrechnungszeit neben dem Zivildienst angesehen werden, da es nicht logisch ist, das der Zeitaufwand für das Abendgymnasium überwiegt.
Weiterhin sind Zivildienstzeiten Pflichtbeitragszeiten mit reelen Entgeltpunktewerten im Gegensatz zu den Anrechnungszeiten, welche sich nur "fiktiv" in der Rentenberechnung niederschlagen.
Hallo Micke,
in der Regel erfragt der RV-Träger noch einmal diesen speziellen Sachverhalt, dass Beitragszeiten neben beitragsfreien Zeiten liegen.
Die beitragsfreien Zeiten können nur angerechnet werden, wenn der Aufwand mind. 20 St / Wo. mehr als ein halbes Jahr betrug, und dann noch überwiegend gegenüber den Zeiten mit den Pflichtbeiträgen (Zivildienst) war.
Sie müssten der Sachbearbeitung begreiflich machen, dass der Zeitaufwand der schulischen Bildung höher war als das des Zivildienstes, was u.U. schwer fallen könnte, da dieser in der Regel als Vollzeittätigkeit abgewickelt wird.
Daneben noch eine Schule mit über 40 Std./Wo. wirkt doch eher unwahrscheinlich.
Eine höhere Bewertung der Zeiten selbst kommt eher nicht zu stande, da diese Zeiten schon relativ gut bewertet sind.
Auswirkungen auf andere Zeiten sind auch eher nur magial (z.B. Zeiten der Lehre, Fachschule).
Ich schließe mich dem Beitrag von "FUN" an und weise ergänzend darauf hin, dass
in Anbetracht dessen, dass es dem Versicherten unmöglich ist, für weit zurückliegende Zeiträume Nachweise über die geleisteten Schul- und Arbeitsstunden beizubringen, das Prinzip gilt, dass die wahrheitsgemäße Angabe des Versicherten ausreichend ist.