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Experten-Antwort

Anerkennung als berufliche Ausbildung

von Fragender28.02.2020 | 09:39
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2 Antworten

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Nach Besuch der Volksschule (9Jahre)habe ich mit 17 Jahren im Juli 1972 mit meiner Beschäftigung in einer Pinselfabrik begonnen, 1 mal wöchentlich habe ich vom Sept. 72 bis Juli 75 die Berufsschule, gewerbliche Abteilung, Klasse für Pinselmacher, besucht, als Nachweis des Schulbesuchs liegen Zeugnisse vor. Ein Ausbildungsvertrag, Lehrvertrag oder ähnl. wurde nicht abgeschlossen, eine Gesellenprüfung wurde nicht abgelegt. Kann aus dem Besuch der Berufsschule und einem geringen Bruttogehalt (Jul-Dez. 1972 ca. 1600 DM, 1973 ca.5400 DM, 1974 ca. 7000 DM, 1975 ca. 8500 DM, vielleicht vergleichbar mit dem damaligen Lehrlingsgehalt, nachgewiesen werden, dass es sich in dieser Zeit um eine tatsächliche berufliche Ausbildung gehandelt hat, und sich somit zusätzliche Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung ergeben?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Eine Berufsausbildung hat ein Versicherter durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis einer Berufsausbildung kann anhand entsprechender Unterlagen, zum Beispiel durch einen Lehrvertrag, einer Lehranzeige bei der zuständigen Berufskammer oder Handwerkskammer, der Industrie- und Handelskammer, das Prüfungszeugnis, den Gesellenbrief oder den Meisterbrief geführt werden.

Aufgrund Ihrer Schilderung können Sie keinerlei dieser Nachweise beibringen. Allein das Vorhandensein von geringen Entgelten reicht nicht aus um eine Berufsausbildung nachzuweisen.

Jeder Versicherte, der bis zum 18. Lebensjahr keine Berufsausbildung zurücklegt oder sich in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, ist berufsschulpflichtig. Diese Zeit des Besuchs der Berufsschule kann auch nicht als schulische Anrechnungszeit anerkannt werden, weil durch diese Schulausbildung nicht Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen werden (d. h. mehr als 20 Stunden wöchentlich). Das bedeutet auch, dass durch den Besuch der Schule keine Zeit der beruflichen Ausbildung nachgewiesen wird.

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1 Antworten

W°lfgangam 28.02.2020 | 14:45
Hallo Fragender, bereits die Höhe des Bruttoentgelts deutet darauf hin, dass es sich nicht wirklich um ein 'Lehrlingsentgelt' gehandelt haben kann. Für 1974 liegt das Entgelt (7000 DM) bei gut 34 % gemessen am damaligen Durchschnittsentgelt ...und das für eine Berufsausbildung im Handwerk??? Die Spannweite liegt hier bei 10 - 25/30 % <- die 30 haben Sie aber auch nur mit Schlips und Kragen in der Bank erzielt oder einem Riesenkonzern, wo der Schrauber-Lehrling tarifvertraglich so hoch mitgezogen worden ist ...sicher nicht in einer urbanen Pinsel-und Bürstenfabrik ;-)) > Ein Ausbildungsvertrag, Lehrvertrag oder ähnl. wurde nicht abgeschlossen, eine Gesellenprüfung wurde nicht abgelegt. Nicht gerade typische Merkmale für eine (seitens DRV aufzuwertende) Berufsausbildung ;-) Wie die Expertenantwort schon deutlich macht: die Vorlage von nur Berufsschulzeugnissen reicht nicht aus, um ggf. im Rahmen der freien Beweiswürdigung eine Berufsausbildung während der Pflichtbeitragszeit anerkannt zu bekommen. Gruß w.
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