Der Besuch einer Schule ist ab Vollendung des 17. Lebensjahres eine Anrechnungszeit, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Zeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres grundsätzlich keine Anrechnungszeit wegen Schulausbildung sein kann.