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Experten-Antwort

Anerkennung der extern abgeschlossenen Berufsprüfung

von michael c.21.04.2017 | 15:24
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13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, habe in den 90ern extern eine Prüfung zum Bäcker bei der Bäcker-Innung Berlin abgeschlossen. Durch den Nachweis, das ich sechs Jahre Tätigkeit, als sogenannter Bäcker-Gehilfe nachweisen konnte, wurde ich zur Prüfung zugelassen. Das letzte halbe Jahr vor der schriftlichen & praktischen Prüfung besuchte ich die Berufsschule. Dies absolvierte ich neben meiner Vollzeitstelle. Nun wird mir bei meiner Rentenberechnung dies nicht als Berufsausbildung anerkannt, weil keine Ausbildung bestand. Sie bestand sicherlich nicht offiziell, aber das Gesetz erkennt durch einen Nachweis einer Ausbildungszeit von sechs Jahren, eine Zulassung zur Prüfung an. Zusätzlich hab ich in diesen sechs Jahren weitaus höhere Abgaben geleistet, als es ein Auszubildender. Also warum sollte mir hierfür keine Entgeltpunkte angerechnet werden?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrter Herr Michael C.,

dem Schriftwechsel ist zu entnehmen, dass Ihre Frage bereits hinreichend geklärt wurde. Gegebenenfalls ist ein Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle, bei dem Ihnen die Rentenberechnung detailliert erklärt wird, ergänzend hilfreich. Dabei können Sie u.a. in Erfahrung bringen, ob sich durch die Anerkennung der benannten Zeit als Berufsausbildung überhaupt höhere Entgeltpunkte ergeben hätten.

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12 Antworten

SuchenUndFragenam 21.04.2017 | 15:29
Sie waren doch offenbar pflichtversichert und haben demnach für diese Zeit Entgeltpunkte gutgeschrieben bekommen?
W*lfgangam 21.04.2017 | 15:46
Hallo michael c., möchten Sie Ihre Entgeltpunkte aus der parallel laufenden Hauptbeschäftigung auf die rd. 0,2 Pkt. pro Jahr für klassische Lehrzeiten runtergerechnet haben? ;-) Punkte oben drauf gibt es nur, wenn Sie durch die Berufsausbildung zusätzliche versicherungspflichtige Einkünfte erhalten haben oder allein aus der Berufsausbildung Entgelte erzielt worden sind. Das mit Zulassung /Anerkennung /Bestätigung der Qualifikation ist sicher für Sie und einen Arbeitgeber von Bedeutung, aber kein Thema der DRV, da offensichtlich die Anforderungen einer _offiziellen_ Berufsausbildung gar nicht vorliegen/sie haben hauptberuflich gearbeitet. Nicht mal die Anerkennung als parallele Fachschulausbildung ist möglich/war ja keine (die zeitlich gesehen schon an der Hauptbeschäftigung scheitern würde). Gruß w.
eosam 21.04.2017 | 15:50
bei dem von Ihnen genannten "Gesetz" kommt es auf das Rentenrecht an, was hauptsächlich im Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) niedergeschrieben ist. Unter welchen Voraussetzungen Sie eine Prüfung zum Bäcker bei der Bäcker-Innung Berlin ablegen können, und welche Zeiten die Bäcker-Innung Berlin als anrechenbar ansieht, ist dem Rentenrecht - gelinde gesagt - egal. 1.) Sie haben eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt. Hierfür haben Sie Beiträge entrichtet. Niemand nimmt Ihnen diese Beiträge/Entgeltpunkte weg. 2.) Eine "Berufsausbildung als Pflichtbeitragszeit" kann nur dann als rentenrechtliche Zeit erfolgen, wenn im Rahmen der Berufsausbildung auch Pflichtbeiträge entrichtet werden. Da Sie - wenn ich Sie richtig verstehe - in der Beschäftigung selbst keine Berufsausbildung durchlaufen haben, sondern "nur" neben der Beschäftigung noch zusätzlich (was aller Ehren wert ist) die Schulbank gedrückt haben, begründet dies aber dennoch keine "Berufsausbildung als Pflichtbeitragszeit" 3.) Die Zeit, in der Sie die Berufsschule besucht haben, könnte aber eine beitragsfreie Zeit (=Anrechnungszeit) sein. Eine Anrechnungszeit als schulische Ausbildung kann rentenrechtlich (u.a.) aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie - nach dem 17. Lebensjahr liegt - mindestens 600 Unterrichtseinheiten umfasst oder mindestens ein halbes Jahr - die Höchstdauer aller Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nicht mehr als 8 Jahre beträgt - mindestens 20 Wochenstunden umfasst UND - sofern sie neben einer Beschäftigungszeit liegt, der wöchentliche zeitliche Umfang für die schulische Ausbildung höher ist als für die Beschäftigung Spätestens am letzten Punkt dürfte die Anrechenbarkeit als Anrechnungszeit scheitern, da sie geschrieben haben, dass die zeitgleich laufende Beschäftigung in Vollzeit ausgeübt worden ist. Insofern hilft nur der kleine Trotz: Durch die Höherqualifikation werden Sie bestimmt auch mehr Geld verdienen, mehr Beiträge zahlen und daher (zumindest zukünftig) mehr Entgeltpunkte sammeln. Ich sehe daher, an Hand des Beschriebenen, (leider) keinen Fehler der Anwendung des Rentenrechts.
W*lfgangam 21.04.2017 | 16:00
Hallo michael c., dann müssen Sie eine Gesetzesinitiative starten, damit das SGB 6 entsprechend Ihren Vorstellungen umgeschrieben wird. Das was Sie wünschen, gibt es nicht. eos hat es sehr schön und viel ausführlicher erläutert! Gruß w.
michael c.am 21.04.2017 | 16:10
sehr geehrter Herr W. , ich danke Ihnen sehr für Ihre eingehende Stellungnahme. Werde meine vorl. Renten-Berechnung somit anerkennen (müssen). mit freundlichem Gruß M.C.
michael c.am 21.04.2017 | 15:52
Ja, ich war natürlich pflichtversichert und erhalte für diese Zeit die entsprechenden Entgeltpunkte. Was mir fehlt, ist eine Berechnung, sprich Entgeltpunkte/prozentual für den Berufsabschluss.
michael c.am 21.04.2017 | 16:10
Sehr geehrter Herr W. , ich danke Ihnen sehr für Ihre eingehende Stellungnahme. Werde meine vorl. Renten-Berechnung somit anerkennen (müssen). mit freundlichem Gruß M.C.
Mitarbeiter im Urlaubam 24.04.2017 | 11:11
hätten = Konjunktiv Geehrte Expertinnen und Experten, ist das wirklich ernst gemeint, dass Michael C. in die Beratungsstelle rennen soll um u.a. sich vorrechnen zu lassen, ob die fiktive - aber rechtlich nicht mögliche - Anerkennung als Berufsausbildung eine Auswirkung auf die Rentenhöhe hat? Die Zeit wird nicht als Berufsausbildung anerkannt werden. Warum sich dann mit Auswirkungen beschäftigen, die nicht eintreten werden? Und selbst wenn: Was hat der Versicherte dann von der Erkenntnis? M.E. blockiert man so die eh schon zu knapp bemessenen Beratertermine.
Rentensputnikam 24.04.2017 | 12:21
Zitat von Mitarbeiter im Urlaub anzeigenausblenden
Dabei können Sie u.a. in Erfahrung bringen, ob sich durch die Anerkennung der benannten Zeit als Berufsausbildung überhaupt höhere Entgeltpunkte ergeben hätten.
hätten = Konjunktiv Geehrte Expertinnen und Experten, ist das wirklich ernst gemeint, dass Michael C. in die Beratungsstelle rennen soll um u.a. sich vorrechnen zu lassen, ob die fiktive - aber rechtlich nicht mögliche - Anerkennung als Berufsausbildung eine Auswirkung auf die Rentenhöhe hat? Die Zeit wird nicht als Berufsausbildung anerkannt werden. Warum sich dann mit Auswirkungen beschäftigen, die nicht eintreten werden? Und selbst wenn: Was hat der Versicherte dann von der Erkenntnis? M.E. blockiert man so die eh schon zu knapp bemessenen Beratertermine.
Volle Zustimmung! Wenn, dann kann man diese rein fiktive Berechnung schriftlich bei seinem Rententräger anfordern und muss nicht damit die knapp bemessene Zeit einer Beratungsstelle in Anspruch nehmen, wo eine solche Berechnung aus Zeitgründen auch nur schriftlich bei dem zuständigen Rententräger angefordert wird.
Grokoam 24.04.2017 | 13:42
Zitat von Mitarbeiter im Urlaub anzeigenausblenden
Dabei können Sie u.a. in Erfahrung bringen, ob sich durch die Anerkennung der benannten Zeit als Berufsausbildung überhaupt höhere Entgeltpunkte ergeben hätten.
hätten = Konjunktiv Geehrte Expertinnen und Experten, ist das wirklich ernst gemeint, dass Michael C. in die Beratungsstelle rennen soll um u.a. sich vorrechnen zu lassen, ob die fiktive - aber rechtlich nicht mögliche - Anerkennung als Berufsausbildung eine Auswirkung auf die Rentenhöhe hat? Die Zeit wird nicht als Berufsausbildung anerkannt werden. Warum sich dann mit Auswirkungen beschäftigen, die nicht eintreten werden? Und selbst wenn: Was hat der Versicherte dann von der Erkenntnis? M.E. blockiert man so die eh schon zu knapp bemessenen Beratertermine.
Er muß ja nicht rennen, Er kann auch gehen oder fahren.
W*lfgangam 24.04.2017 | 20:01
Zitat von Mitarbeiter im Urlaub anzeigenausblenden
...Sie kommen doch frisch erholt zurück, um das ganz fix wegbügeln zu können - 18:30 hinten dran und in 2 Min schieben Sie michael c. vom Schreibtisch, Feierabend ;-) Gruß w. PS: Natürlich ist die Experten/in-Antwort eher allgemeiner Natur - im Detail ist die Frage allerdings geklärt: da gibt's nichts oben drauf, deswegen aktuell auch weitere Schritte entbehrlich.
Michael C.am 25.04.2017 | 08:20
Möchte hiermit den Beitrag schliessen. Vielen Dank !
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