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Anerkennung Dt. Rentenanspruch in Italien

von Stefan Weber04.01.2007 | 14:43
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5 Antworten

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Guten Tag, ich habe als gebuertiger dt. Staatsbuerger Wehrdienst (15 Monate mit 3 woechiger Unterbrechung wg. Studiumsbeginn) geleistet, sowie mein Hochschulstudium in Deutschland abgeschlossen. Aus rentenpflichtigen Taetigkeiten vor und nach dem Studium habe ich Rentansprueche aus ca. 12 rentenpflichtigen geleisten Arbeitsmonaten in Deutschland. Danach war ich seit 1995 bis heute ausschliesslich in festen Beschaeftigungsverhaeltnissen in Italien taetig. Was nun meine dt. Rentenansprueche betrifft: Meines Wissens muessen aber nun mindestens 5 Jahre in die Rentenkasse gezahlt werden, um Wehrdienst und Regelstudienzeit gutgeschrieben zu bekommen. Wenn dem so ist - bitte um bestaetigung - kann ich alternativ durch freiwillige oder andere Zahlungen Wehr- und Studienzeit mir auf den deutschen Rentenanspruch gutschreiben lassen? Oder muss ich dies zwangsweise durch den italienischen Rententraeger beantragen? Ich kann nicht ausschliessen in meinem weiteren Lebensweg trotz italiensicher Familie irgendwann auch wieder in Deutschland zu arbeiten. Mit freundlichen Gruessen S. Weber

2 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 04.01.2007 | 16:02

Ich gehe mal davon aus, dass Ihr gesetzlicher Wehrdienst nicht vor dem 01.05.1961 begonnen hat. Für die Zeit des Wehrdienst wurden für Sie daher normalerweise Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet. Zusätzliche Voraussetzungen für die Anerkennung des Wehrdienstes als Beitragszeit sind keine erforderlich. Die Zeit des Studiums kann als Anrechnungszeit angerechnet werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und Sie entsprechende Nachweise einreichen. Aus Ihren Aussagen schließe ich ebenfalls, dass Sie in Italien Ihren Wohnsitz haben bzw. italienischer Staatsbürger sind. Für die Prüfung Ihres deutschen Rentenanspruches können daher deutsche und italienische Versicherungszeiten zusammengerechnet werden. Sie haben einen deutschen Rentenanspruch wenn Sie mindestens 5 Jahre deutsche und italienische Beitragszeiten zurückgelegt haben. Ich empfehle Ihnen, falls dies noch nicht erfolgt ist, bereits vor Ihrem Rentenantrag, einen Antrag auf Klärung Ihres Versicherungskontos bzw. auf Erteilung einer zwischenstaatlich berechneten Rentenauskunft zu beantragen. Dies können Sie über Ihre zuständige INPS machen oder direkt beim deutschen Rentenversicherungsträger. Wenn Sie zuletzt Beiträge an einen Regionalträger entrichtet haben, so ist die für Italien zuständige Verbindungsstelle die Deutsche Rentenversicherung Schwaben in Augsburg, ansonsten die DRV Bund in Berlin oder die DRV KBS in Bochum.

Moderatoren-Antwortam 05.01.2007 | 08:02

Zeiten der Schul-, Fachschul-, oder Hochschulausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr können als Anrechnungszeiten anerkannt werden, wenn die schulische Ausbildung Zeit und Arbeitskraft des Versicherten überwiegend in Anspruch genommen hat. Der zeitliche Aufwand für die schulische Ausbildung muss also höher gewesen sein, als eine eventuell daneben ausgeübte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit. Die Zeit kann im Allgemeinen als Anrechnungszeit anerkannt werden, wenn Sie den Besuch der Universität durch lückenlose Immatrikulationsbescheinigungen oder sonstige Bescheinigungen nachweisen können und keine Anhaltspunkte für eine daneben ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung ist für die Anrechnung kein Kriterium. Die Anrechnung dieser Zeiten ist jedoch auf maximal acht Jahre begrenzt. Anzumerken ist noch, dass Zeiten der Schul-, oder Hochschulausbildung nur noch bei Rentenbeginn vor 2009 auch noch bei der Rentenberechnung bewertet werden. Als Anrechnungszeiten für die Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen, wie z.B. der Wartezeit von 35 Jahren mit (deutschen und italienischen) rentenrechtlichen Zeiten zählen diese jedoch voll mit.

3 Antworten

Stefan Weberam 04.01.2007 | 16:17
Vielen Dank soweit. Eine Rueckfrage noch: Ich bin deutscher Staatsbuerger mit festem Wohnsitz in Italien; zuletzt wurden Beitraege ueber die LVA in NRW geleistet, ist damit dann die DR Schwaben zustaendig? Danke. S. Weber
Stefan Weberam 04.01.2007 | 18:03
P.S.: Welche sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anerkennung der Studienzeit? Bzw. wo kann man diese nachlesen? Danke. MfG S.Weber
KSCam 04.01.2007 | 18:15
ja
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