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Zur Experten-Antwort springenHallo MB,
ich muss KSC zustimmen, dass Ihre Frage nicht deutlich und damit auch nicht zu beantworten ist.
Bitte wenden Sie sich mit Ihren Unterlagen an eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung, um Ihre Fragen abschließend zu klären.
Hallo MB,
die Kommentare von Jonny sind absolut zutreffend.
Freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet werden nach § 248 Abs. 3 SGB VI i.V.m. Anlage 11 berücksichtigt. Dort ist auch die Beitragshöhe der anzurechnenden Beiträge geregelt.
Sofern die Beiträge in der entsprechenden Höhe gezahlt wurden, werden Sie genau wie freiwillige Beiträge im Bundesgebiet für Wartezeiten etc. berücksichtigt.
...ohh, FRZ-Beiträge, ich hätte es erkennen müssen, weil es im 'Westen' diesbezügliche Regelungen nicht gegeben hat. Steckt alles in den letzten Sitzungsprotokollen der so genannten 'selbstbestimmenden' AG der DRV, wie/ob/nicht (auch) solche freiwilligen Beiträge Zugang zu den '45 Jahren' finden - die DRV scheut sich ja vor voller Veröffentlichung solcher 'geheimen' Protokolle ;-) - warum nur ...ist's gegen die Versicherten oder für, oder nur dem eigenen Haushalt geschuldet? Gruß w.Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15.03.1968Wenn die Beiträge nach dieser sog. 68er Verordnung mindestens in Höhe von monatlich 15 Mark gezahlt wurden, zählen Sie auch bei den 45 Jahren mit. Vorausgesetzt natürlich, dass 18 Pflichtbeitragsjahre vorliegen.
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