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Experten-Antwort

Anerkennung freiwillig gezahlter Beiträge für die Rente 45/63

von MB01.12.2014 | 18:32
1737 Ansichten
16 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe für eine freiwillige Zusatzrente freiwillig Beiträge gezahlt und fleißig Marken geklebt, wobei die Beiträge höher als der damalige Mindestbeitrag für die gesetzliche Rente waren. Werden die Zeiten dieser Beitragszahlung für die Wartezeit der "Rente für besonders langjährig Versicherte" (45/63) angerechnet? Ich habe zudem deutlich mehr als 18 Pflichtbeitragsjahre. Die freiwilligen Beiträge habe ich auch während meiner Studienzeit beibehalten und korrekt bezahlt (d.h. während einer Zeit, die heute, -viele Jahre später-, als Anrechnungszeit gilt und für die man heute keine freiwilligen Beiträge nachzahlen darf)!

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 01.12.2014 | 19:04

Hallo MB,

ich muss KSC zustimmen, dass Ihre Frage nicht deutlich und damit auch nicht zu beantworten ist.

Bitte wenden Sie sich mit Ihren Unterlagen an eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung, um Ihre Fragen abschließend zu klären.

Experten-Antwortam 02.12.2014 | 09:11

Hallo MB,

die Kommentare von Jonny sind absolut zutreffend.

Freiwillige Beiträge im Beitrittsgebiet werden nach § 248 Abs. 3 SGB VI i.V.m. Anlage 11 berücksichtigt. Dort ist auch die Beitragshöhe der anzurechnenden Beiträge geregelt.

Sofern die Beiträge in der entsprechenden Höhe gezahlt wurden, werden Sie genau wie freiwillige Beiträge im Bundesgebiet für Wartezeiten etc. berücksichtigt.

14 Antworten

KSCam 01.12.2014 | 18:49
Wenn das freiwillige Beiträge zur gesetzlichen RV war, dann werden die wohl anerkannt. Sie schreiben so schwammig " für eine freiwillige Zusatzrente freiwillig Beiträge gezahlt", dass bei mir Zweifel aufkommen ob das wirkliche Beiträge zur DRV waren? Eine persönliche Beratung bei der DRV, bzw. eine Rentenauskunft bringen Klarheit
MBam 01.12.2014 | 19:20
Es geht um die "Freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung" - Versicherungsbeginn: 01.10.1968, es gilt für das Rechtsverhältnis die Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15.03.1968 (GBl Teil II, S. 154), veröffentlich in GBl II, Nr. 29 vom 01.04.1968.
W*lfgangam 01.12.2014 | 20:58
Hallo MB, fordern Sie einfach eine neue Rentenauskunft an, https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/ die enthält Ihre Antwort im Abschnitt 'Altersrente für besonders langjährig Versicherte'. Dort können Sie nachlesen, wie viele Monate aktuell von den 45 Jahren erreicht sind, was noch fehlt, da sind auch die freiwilligen Beiträge drin (sollte in den nächsten Tagen im Briefkasten sein). Sofern in Ihrem Versicherungsleben allerdings auch Zeiten der Arbeitslosigkeit/Pflichtbeiträge liegen und/oder beitragsfreie Arbeitslosenzeiten mag es da noch 'Unschärfen' geben, was abschließender Klärung wg. der "45 Jahre" erfordert. Gruß w.
W*lfgangam 01.12.2014 | 22:09
Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15.03.1968
Wenn die Beiträge nach dieser sog. 68er Verordnung mindestens in Höhe von monatlich 15 Mark gezahlt wurden, zählen Sie auch bei den 45 Jahren mit. Vorausgesetzt natürlich, dass 18 Pflichtbeitragsjahre vorliegen.
...ohh, FRZ-Beiträge, ich hätte es erkennen müssen, weil es im 'Westen' diesbezügliche Regelungen nicht gegeben hat. Steckt alles in den letzten Sitzungsprotokollen der so genannten 'selbstbestimmenden' AG der DRV, wie/ob/nicht (auch) solche freiwilligen Beiträge Zugang zu den '45 Jahren' finden - die DRV scheut sich ja vor voller Veröffentlichung solcher 'geheimen' Protokolle ;-) - warum nur ...ist's gegen die Versicherten oder für, oder nur dem eigenen Haushalt geschuldet? Gruß w.
Jonnyam 01.12.2014 | 21:53
Wenn die Beiträge nach dieser sog. 68er Verordnung mindestens in Höhe von monatlich 15 Mark gezahlt wurden, zählen Sie auch bei den 45 Jahren mit. Vorausgesetzt natürlich, dass 18 Pflichtbeitragsjahre vorliegen. Meint jedenfalls ziemlich sicher Jonny
MBam 01.12.2014 | 21:59
@Jonny Wo ist festgelegt, daß mindestens 15 Mark gezahlt sein müssen?
Jonnyam 01.12.2014 | 22:57
§ 248 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI und Anlage 11 dazu. Siehe auch die AA zu § 248 R8.2 Meint jedenfalls Jonny
W*lfgangam 01.12.2014 | 22:57
Ergänzend: Traurig, aber man/einige Andere mögen sich in diesem Fall vorkommen, wie: http://www.comedix.de/lexikon/db/vorwort.php ...ein Edward Snowden in der DRV ;-) ...wehe, da dringt ein Wort nach außen, auch wenn gestandene Kollegen/'einfache' Mitarbeiter/innen/gar Juristen ihr Feedback zu einzelnen Problemen abgeben/in der Summe zusammenfassen/empfehlen ...und ja nicht an der eigenen 'Meinung' festgemacht werden wollen. Wie es (höchstrichterlich) bewertet wird, steht immer noch auf einem anderen Papier - vielleicht kommt daher die Zurückhaltung ...diskutieren darüber ja/über die Ergebnisse/neue Erkenntnisse dabei gewinnen – ouuups, ochnöö, 'zuviel' im Sinne der Versicherten, also 'praktisch' nicht diskutabel? (wobei Hinz und Kunzige nicht wirklich in der Tiefe der Materie wirkliches Wissen/Mitgeplapper entfalten könnten, wenn solche Fragen im Protokoll stehen – aber, ein Versuch wär's wert, mehrere/externe Meinungen dabei einzufangen ;-)) Gruß w. ...wer solche Statements zu so 'früher' Std. noch liest, ist selber schuld/da fehlt Koffein, wenn ihr/ihm die Birne noch raucht :-)
MBam 02.12.2014 | 09:32
Das ist ja eine richtig schöne heiße Diskussion hier und ich bin immer noch nicht ganz schlau wegen: "Freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung v. 15.3.1968 (GBl. II S. 154) werden dagegen mangels Rechtsgrundlage unabhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge über Abs. 3 Satz 1 immer den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleichgestellt." Dieses Zitat ist zu finden bei http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/jansen-sgbv… unter Rz 39 und haufe.de ist ja auch ein seriöses Portal! Kann hier noch jemand präzisierend antworten? - Danke im Voraus!
Jonnyam 02.12.2014 | 11:43
An die Stelle der früheren freiwilligen Versicherung trat die freiwillige Zusatzrentenversicherung nach der VO über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung – FVZR – vom 15.03.1968 (GBl.II S. 154), der bis zum 28.02.1971 auch nicht versicherungspflichtige Personen beitreten konnten. Die nach dieser VO gezahlten Beiträge sind, wie sich aus der besonderen Erwähnung im letzten Halbsatz des § 256a Abs. 2 S. 4 SGB 6 ohne Bezugnahme auf die Anlage 11 ableitet auch mit weniger als 15 M als Beitrag zu werten: Die VO regelte in § 5 Abs. 1 „Der monatliche Beitrag des Versicherten beträgt mindestens 10 M oder einen um jeweils 5 M höheren Betrag, höchstens 200 M. Die Höhe des Beitrags wird vom Versicherten selbst bestimmt.“ § 256a Abs. 2 Satz 4: Für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst. Fazit: Da ein Beitrag mindestens 10 M betrug, reicht dies für die Anrechnung auf die Wartezeit von 45 Jahren aus. Korrigiert sich Jonny
Jonnyam 02.12.2014 | 13:58
Nachtrag: Und es ist auch richtig so, dass 10 M nach der 68erVO berücksichtigt werden, 12 M nach der zuvor geltenden VO von 1947 aber noch nicht (erst ab 15 M). Denn der damit versicherte Verdienst nach der 68erVO beträgt bereits 100 M, der nach der VO von 1947 aber mit 15 M erst 75 M.
Keine Anerkennung am 03.12.2014 | 12:25
Ist doch ganz einfach: Wenn Sie diese Zusatzbeiträge in DM seinerzeit an die DRV gezahlt haben, werden sie anerkannt wenn nicht, dann nicht. Klar ? P.S. Zumindest sollte es so sein
W*lfgangam 03.12.2014 | 20:56
...meines Wissens war die DM in der DDR nicht die herrschende Währung, mit der man dort freiwillige Beiträge hätte kaufen können; eine DRV gab es da auch nicht. Ist doch ganz einfach ...wenn man die Vorbeiträge gewissenhaft liest ;-) Gruß w.
MBam 05.12.2014 | 14:50
@ W*lfgang Ich bin mir recht sicher, daß ich, wenn ich "DM", also Westgeld, gehabt hätte, dann irgendeine Möglichkeit gefunden worrden wäre, um dies abzuschöpfen. Da war man ja von Staats wegen kreativ tätig (ich erinnere mal nur an Genex und Intershop). :-))) @Jonny Herzlichen Dank für die zusätzlichen Infos. Mein gestriger Vor-Ort-Beratungstermin brachte mir 50 (in Worten Fünfzig) weitere zusätzliche Monate Wartezeit für die Rente 45/63 - Man soll also keinesfalls über den lapidaren Satz über die Anzahl der Wartezeitmonate in der Renteninfo bzw. im Rentenbescheid so hinweggehen und dies einfach so wegstecken, weil man diese Rente nicht beantragt hat.
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