Anerkennung polnische Rente bei Wohnsitz in Deutschland

von
Jürgen

meine Schwiegermutter (poln. Staatsangehörigkeit) lebt seit 1987 in Deutschland. Deutschland ist ihr Lebensmittelpunkt.
Sie hatte damals schon eine polnischen Rente von der ZUS bezogen bevor sie nach Deutschland gekommen ist.

Hätte zu dem Zeitpunkt des dauerhaften Aufenthaltes in Deutschland nicht ein deutscher Rentenversicherungsträger
die Rentenzahlung übernehmen müssen und zwar nach den Regeln des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens
von 1975? Eine Zahlung in eine deutsche Rentenversicherung hat nicht stattgefunden.

Wenn ja, wie lässt sich das korrigieren?

von
Nix eingezahlt

Zitiert von: Jürgen
meine Schwiegermutter (poln. Staatsangehörigkeit) lebt seit 1987 in Deutschland. Deutschland ist ihr Lebensmittelpunkt.
Sie hatte damals schon eine polnischen Rente von der ZUS bezogen bevor sie nach Deutschland gekommen ist.

Hätte zu dem Zeitpunkt des dauerhaften Aufenthaltes in Deutschland nicht ein deutscher Rentenversicherungsträger
die Rentenzahlung übernehmen müssen und zwar nach den Regeln des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens
von 1975? Eine Zahlung in eine deutsche Rentenversicherung hat nicht stattgefunden.

Wenn ja, wie lässt sich das korrigieren?

Die aktive polnische Staatsangehörigkeit spricht dafür, dass das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) keine Anwendung findet. Dann gibt's eben nix von der Deutschen Rentenversicherung, da lässt sich auch nix korrigieren. Polen ist doch EU-Mitglied. nach den europäischen Abkommensbestimmungen müsste die Gute doch eine polnische Rente beziehen können, auch wenn der Wohnsitz in Deutschland ist?

von
Korrekt

ZITAT
"Dann gibt's eben nix von der Deutschen Rentenversicherung, da lässt sich auch nix korrigieren. "

Und das ist gut so. Und vollkommen richtig.

von
Jana

Hat die polnische Rentenversicherung denn nicht weitergezahlt?

1987 ist ja schon über 30 Jahre her, etwas spät, um eine Rente zu reklamieren.

Rentner, die nach Spanien ziehen, erhalten ihre Rente ja auch dauerhaft von Deutschland weiter.

von
W°lfgang

Zitiert von: Jürgen
Hätte zu dem Zeitpunkt des dauerhaften Aufenthaltes in Deutschland nicht ein deutscher Rentenversicherungsträger die Rentenzahlung übernehmen müssen

Hallo Jürgen,

als 'Vertriebene' (was Sie nicht ist) wären die polnischen Versicherungszeiten ins dtsch. Rentensystem eingegliedert worden. Das alte '75-DPSV-Abkommen hat daher die Auslandszahlung/also die polnische Rente nach D, überhaupt erst ermöglicht.

Nebenbei: die 'Übernahme' poln. Versicherungszeiten ins dtsch. Rentensystem muss inzwischen/seit vielen Jahren, gar nicht mal attraktiv sein (für Vertriebene), da poln. Renten erheblich an Wert gewonnen haben/ggf. mehr Wert sind, als eine Eingliederung übers FRG <- nochmal der Hinweis, gilt nur für Vertriebene <- auch davon gibt es sicher immer noch viele, die über die 'Eingliederung' ins dtsch. Rentensystem + gleichzeitiger Zahlung der poln. Rente + Abzug bei der dtsch. Rente, noch immer nicht im Klaren sind, das ein Verzicht auf die FRG-Anerkennung einen finanziellen Mehrwert haben könnte ← muss man individuell mit der eigenen DRV klären.

Okay, der letzte Gedanke war jetzt sehr komplex in einem sehr spezifischen Sachverhalt - bei Ihrer Mutter ist alles i.O.

Gruß
w.

Experten-Antwort

Hallo Jürgen,

Ihre Frage lässt sich mit den von Ihnen gemachten Angaben aus meiner Sicht leider nicht abschließend beantworten. Ich kann Ihnen insoweit nur empfehlen, diesbezüglich Kontakt mit dem für Ihre Schwiegermutter zuständigen Rentenversicherungsträger (in Deutschland bzw. in Polen) aufzunehmen und dabei eine Prüfung des deutsch-polnischen Abkommens über Renten- und Unfallversicherung vom 09.10.1975 zu beantragen. Hierzu können Sie sich gegebenenfalls auch in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Wohnortnähe Ihrer Schwiegermutter beraten lassen.

Das genannte Abkommen findet im Übrigen nur Anwendung für Personen in Deutschland, wenn diese bis zum 31.12.1990 aus Polen zugezogen sind und seitdem durchgängig hier wohnen. Inwieweit dies für Ihre Schwiegermutter zutrifft, kann letztlich nur vom zuständigen Rentenversicherungsträger beurteilt werden.

Zu dem o. g. Abkommen finden Sie auch Informationen in deutsch und polnisch auf der folgenden Seite:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/international/weitere_abkommen/33_das_deutsch_polnische_sv_abkommen.html

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