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Experten-Antwort

Anerkennung von Kindererziehungszeiten trotz Auslandsaufenthalt

von Peter S.11.04.2011 | 11:57
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Die Deutsche Rentenversicherung hat Kindererziehungszeiten meiner Frau wegen Auslandsaufenthalts nicht anerkannt. Aufgrund eines Urteils des Sozialgerichts Frankfurt/Main (SG Frankfurt/Main, 10.11.2005 - S 13 RA 2014/03) in einem ähnlichen Fall, sehe ich bei einem Widerspruch gegen den Bescheid der Rentenversicherung zunächst ganz gute Chancen, was das Problem der Auslandstätigkeit angeht. Allerdings waren weder meine Frau noch ich in der Zeit vor dem Auslandsaufenthalt bzw. vor der Geburt des Kindes pflichtversichert. Meine Frau übte eine geringfügig selbständige Tätigkeit als Dozentin an der VHS aus und bezahlte keine Pflichtbeiträge. Ich selbst war Promotionsstipendiat und daher offenbar von der Rentenversicherungspflicht befreit. Mein Rentenverlauf für den entsprechenden Zeitraum ist noch nicht festgestellt. Meine Frage ist nun, wie unser damaliger Status gewertet wird und ob wir nach Sozialgesetzbuch VI, §5 zum Personenkreis der „von der Anrechnung ausgeschlossenen Personen“ zählen oder nicht. Welche rechtlichen Möglichkeiten hätten wir? Würde eine freiwillige Nachzahlung von Beiträgen für die Zeit vor dem Auslandsaufenthalt bzw. Geburt die Situation verändern? Besten Dank für Ihre Antworten. Peter S.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

1. Für eine Erziehung im Ausland werden grundsätzlich keine Kindererziehungszeiten angerechnet. Ausgenommen sind jedoch Personen, die in einer engen Beziehung zum Arbeits- und Erwerbsleben in Deutschland stehen.

2. Kindererziehungszeiten im Ausland können dann berücksichtigt werden, wenn bei tatsächlicher Ausübung einer Beschäftigung im Ausland der Bezug zur deutschen Arbeitswelt durch ein eigenes oder das Beschäftigungsverhältnis des Ehegatten oder Lebenspartners erhalten bleibt. Es müssen somit während oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer Beschäftigung oder Tätigkeit in diesem Staat deutsche Pflichtbeiträge vorhanden sein.

Da diese Voraussetzungen nicht vorliegen, können die Kindererziehungszeiten im Ausland nicht berücksichtigt werden. Eine freiwillige Beitragsleistung würde die Situation nicht verändern.

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