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Experten-Antwort

Anforderung ärztlicher Befundbericht durch RV Bund

von Fragender22.10.2015 | 11:45
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Ich beziehe eine volle Erwerbsminderungs-Rente, die unbefristet gewährt worden ist. Davor hatte ich mehrere befristete ebenfalls volle EM-Renten, dieser Abschnitt ging dann ohne Unterbrechung in die unbefristete Rente über. Meine bisherige Erfahrung mit der RV Bund war, dass gelegentlich "freiwillige Selbstauskünfte" bzw. "Einkommen" abgefragt wurden. Nun habe ich einen ärztlichen Befundbericht erhalten, den ich ausgefüllt zurückschicken soll (mit Abrechnungsbogen für den Arzt/die Ärztin). Einen konkreten Anlass habe ich mE nach dafür so nicht geliefert, allerdings habe ich seit Aufhebung der Befristung vor einigen Jahren keine "freiwilligen Selbstauskünfte" mehr erteilt. Ist dieses Vorgehen der RV Bund üblich bzw. hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht ? Gelten hier die allgemeinen Mitwirkungspflichten des SGB I oder andere Regelungen - muss ich die Anfrage beantworten oder kann andernfalls die Zahlung der EM-Rente bis zum Vorliegen des Befundes zurückgehalten werden ? Ergänzend möchte ich bemerken, dass ich keine Rechtsberatung für meinen Einzelfall suche, sondern ich mich nur für die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen interessiere, die für alle EM-Rentner zur Zeit gelten. Besten Dank für (unentgeltliche) Antworten.

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Fragender,

ja, dieses Verfahren ist prinzipiell üblich. Wird z. B. vom Prüf- oder Gutachterarzt eine Nachprüfung empfohlen, erhält der Rentenbezieher zum vorgegebenen Zeitpunkt eine entsprechende Anfrage zur Selbstauskunft einschließlich eines Befundberichts zugesandt. Für dieses Nachprüfungsverfahren gelten die allgemeinen Regelungen zu den Mitwirkungspflichten des SGB I, welche im Einzelfall - bei entsprechender fehlender Mitwirkung - auch zum Entzug der bereits laufenden Erwerbsminderungsrente führen können.

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4 Antworten

tussiam 22.10.2015 | 15:09
hallo anfragender, wie alt sind sie ? und wenn man natürlich in der vergangenheit selbstauskünfte nicht erteilt, warum auch immer, provoziert man geradezu dass die rv jetzt einen befundbericht vom behandelnen arzt haben möchte!! hätten sie sich bei erteilen der sebstauskünfte in der vergangenheit nicht so angestellt, hätte die rv wohl jetzt solch ein vorgehen nicht eingeleitet. im r-bescheid steht doch ausführlich drin dass jederzeit überprüfung vorbehalten wird!!!!! sind sie froh, dass sie nicht zum gutachter bestellt wurden, dass ist auch rechtlich möglich, wenn sie nicht reagieren. woher soll rv wissen ob sie überhaupt noch leben, wenn sie nicht reagieren oder selbstauskunft geben??????? einfach mal düber nachdenken
Fragenderam 22.10.2015 | 19:02
Hallo "tussi", ich hätte vielleicht dazu schreiben sollen, dass ich seit Anfang der Erkrankung durchgehend in ärztlicher Behandlung bin (geht krankheitsbedingt nicht anders). Daher liegt der Befundbericht samt Abrechnung jetzt bei meiner Ärztin. Die sieht das Ganze ähnlich wie Sie - ich hätte halt regelmäßig den Finger heben sollen ... Wie auch immer : am Krankheitsbild hat sich nichts mehr geändert, ist eher schlechter als früher. Daher werden die verfügbaren Unterlagen jetzt zusammengestellt und das Ganze dann an die RV Bund geschickt. Insofern hätte ich der RV Bund durch das regelmäßige Beantworten der "Selbstauskünfte" die Kosten für den Befundbericht sparen können. Und meiner Ärztin die Arbeit mit dem Schreiben. Moral von der Geschicht : regelmäßig was an die RV Bund liefern, dann liegt ein aktueller Stand jederzeit griffbereit vor und alle sind glücklich.
Schorscham 22.10.2015 | 20:02
Deshalb steht ja auch im Rentenbescheid, dass die Rente LÄNGSTENS bis zum Beginn der Regelaltersrente gezahlt wird und nicht MINDESTENS. Aber dieser Hinweis wird von vielen Rentnern nicht wahrgenommen, da sie nur die erste Seite bis zu der Stelle lesen, an der die Höhe des Auszahlungsbetrages genannt wird. ;-)
W*lfgangam 22.10.2015 | 19:18
...unbefristet heißt nicht bis ans Lebensende - es ist lediglich _ aktuell_ kein Enddatum/Befristung festgesetzt worden und nach ggf. internen Nachprüfungsterminen neu zu entscheiden. Gruß w.
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