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Anfrage von jasmin-64

von Hermi03.06.2008 | 12:02
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Hallo jasmin-64, Ihr Problem interessiert mich. Wenn man ausgesteuert ist, Arbeitsstelle ist vorhanden (ungekündigt) und krank wird, übernimmt das Arbeitsamt die "Krankengeldzahlung" (mal davon ausgehend, dass keiner, auch Arbeitgeber nicht mehr zahlen muss)? Also sozusagen als Überbrückung bis zu einer Entscheidung der DRV? Handelt es sich hier um den § 125 SGB III als Grundlage?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Unter Nahtlosigkeitsregelung versteht man den Anspruch auf Arbeitslosengeld eines nicht nur vorübergehend Leistungsgeminderten, der keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausüben kann - somit nicht "verfügbar" ist -, bei dem aber auch verminderte Erwerbsfähigkeit (noch) nicht festgestellt wurde. Die Nahtlosigkeitsregelung überbrückt also eine Phase bis zur Klärung der Zuständigkeit zwischen Agentur für Arbeit und gesetzlicher Rentenversicherung.

§ 125 Abs. 1 SGB III gibt einem Arbeitslosen, der nach den Feststellungen der Agentur für Arbeit wegen Minderung seiner Leistungsfähigkeit mehr als 6 Monate nicht mehr in der Lage ist/voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, 15 Stunden wöchentlich unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen zu arbeiten, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Die Agentur für Arbeit hat den betroffenen Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen (§ 125 Abs. 2 SGB III). Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er zum Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld (somit rückwirkend) als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist bis zu dem Tage, an dem der Arbeitslose den Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nachholt, bzw. Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt.

Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 125 Abs. 1 S. 2 SGB III).

1 Antworten

icham 03.06.2008 | 16:06
Wenn man ausgesteuert ist, Arbeitsstelle ist vorhanden (ungekündigt) und krank wird, einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellt, übernimmt das Arbeitsamt die "Krankengeldzahlung" (mal davon ausgehend, dass keiner, auch Arbeitgeber nicht mehr zahlen muss)? Also sozusagen als Überbrückung bis zu einer Entscheidung der DRV? Handelt es sich hier um den § 125 SGB III als Grundlage? Erläuterung der verwendeten Symbole
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