Der Hund liegt vermutlich bei den KdU (Kosten der Unterkunft) begraben. Das Sozialamt wird vermutlich nicht die tatsächlichen KdU, sondern nur die im Sinne des SGB XII (Sozialgesetzbuch) angemessenen KdU bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt haben.
Was im Sinne des SGB XII als angemessen gilt wird oftmals schematisch auf jeden Fall angewandt. Es gibt da aber gewisse Ermessensspielräume, abgestellt auf die individuelle Situation des Bedürftigen.
Machen Sie sich über KdU schlau bei
www.tacheles-sozialhilfe.de
und stöbern ein wenig bei den Urteilen der Soziagerichtsbarkeit nach.
Legen Sie dann gegen den Bescheid - sofern er noch nicht bindend sein sollte - Widerspruch ein oder stellen andernfalls einen Überprüfungsantrag. Führen Sie in der Begründung aus, dass der Ermessenspielraum seitens des Sozialamts pflichtwidrig nicht ausgeschöpft worden ist oder das Ermessen fehlerhaft angewandt worden ist.
Sind Sie kein "Verwaltungsfuchs" sollte ein Eintritt in den VdK oder Sozialverband erwogen werden, um sich ggf. rechtlich vertreten lassen zu können.
Hinsichtlich der Beratung beim Sozialamt liegt diesem meistens weniger der Fall, sondern vielmehr die Vermeidung "unproduktiver" Kosten am Herzen.
www.vdk.de
http://www.sovd.de/sozialverband_deutschland.0.html
Ist die übrige Berechnung korrekt? Wurde ein Schwerbehinderungsausweis mit dem Buchstaben "G" noch nicht vorgelegt, so ist z.B. noch ein Mehrbedarf anzuerkennen.