Hallo Müller,
da sich die Betriebsprüfung nach § 28pSGB IV prinzipiell auf eine stichprobenhafte Prüfung beschränkt, können Sie aus den nicht im Bescheid über die Betriebsprüfung aufgeführten Sachverhalte keinen „Vertrauensschutz“ herleiten. Der Bescheid (und dessen Wirkung) beschränkt sich insoweit auf die dort konkret geregelten Sachverhalte. Soweit das Verfahren zur Betriebsprüfung noch nicht abgeschlossen ist, können Sie allerdings auch hier noch eine konkrete Entscheidung im Rahmen der Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger und damit eine Aufnahme des Sachverhalts in den Prüfbescheid verlangen.
Sollte die Betriebsprüfung bereits abgeschlossen sein, können Sie sich für eine rechtsverbindliche Entscheidung über den versicherungsrechtlichen Status der bei Ihnen tätigen freien Mitarbeiter aber auch direkt an die zuständige Einzugsstelle (Krankenkasse) oder an die Clearingsstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wenden.