Sofern der Ehegatte als beschäftigt und damit versicherungspflichtig gemeldet wird, entscheidet nach den Vorermittlungen durch die Krankenkasse die Clearingstelle der DRV Bund (§ 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV).
Sofern eine Entscheidung außerhalb des normalen Meldeverfahrens herbeigeführt werden soll, ob ein Beschäftigungsverhältnis oder aber eine selbständige Tätigkeit vorliegt, entscheidet die zuständige Krankenkasse (§ 28h Abs. 2 SGB IV). Sie soll dabei eine Stellungnahme des prüfenden Rentenversicherungsträgers einholen.