Hallo Nachfrager,
zu 1.:
Solange diese Zuschläge Arbeitsentgelt darstellen, sind sie für die Einkommensanrechnung von Bedeutung. Gemäß § 14 SGB IV stellen diese Zuschläge dann Arbeitsentgelt dar, wenn das Arbeitsentgelt auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt (vgl. § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SvEV).
Zu 2.:
Da es sich um einen Erstantrag handelt, sollten Sie beide Punkte ausfüllen.
Zu 3.
Hier wird der Antwort von Siehe hier zugestimmt. Ggfls können Sie auch das kostenlose Servicetelefon der DRV nutzen:
080010004800
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung