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Angaben des Arbeitgebers zur ausgeübten Tätigkeit

von Goetz10.12.2008 | 08:55
3168 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

In meinem Rentenverfahren EM-rente wurde mein Arbeitgeber durch die Rv befragt welche Tätigkeiten ich ausgeübt habe! Die beantwortung wurde dann wohl fälschlicherweise an mich geschickt. Nun lese ich, das die Angaben erheblich von der Realität abweichen bis völlig falsch sind! Welche Auswirkungen hat ,od kann das haben in meinem R-antrag? Soll ich das so hinnehmen od regelt das die RV ??????

11 Antworten

Rosannaam 10.12.2008 | 10:12
Hallo Goetz, diese Anfragen beim Arbeitgeber erfolgen i.d.R. zur Klärung des Berufsschutzes. Der Arb.Geber muß angeben, ob Sie Facharbeiter, angelernter oder ungelernter Arbeiter sind. Trifft dies bei Ihnen so zu? Wenn die Angaben des Arbeitgebers unzutreffend sind, sollten Sie sich mit diesem in Verbindung setzen und es klären. Denn diese Frage kann sehr wichtig sein, wenn Sie vor dem 02.01.1961 geboren sind. Dann haben Sie evtl. einen Anspruch auf eine teilweise EM-Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Oder ging es in dem Schreiben um die ART der Arbeit (Arbeitsablauf) und wurde diese falsch dargestellt? Außerdem sollten Sie der DRV eine Zwischennachricht geben, daß sich die Rücksendung des Fragebogens aus diesen Gründen verzögert. Denn sonst erinnert die DRV an die Rücksendung des Fragebogens beim Arbeitgeber. MfG Rosanna.
sabam 10.12.2008 | 10:13
Wahrscheinlich wurde die Anfrage zur Überprüfung eines etwaigen Berufsschutzes gestellt. Welche Auswirkungen eine falsch beantwortete Anfrage hat, kann pauschal nicht festgestellt werden, da dies immer vom Einzelfall abhängt. An Ihrer Stelle würde ich den Arbeitgeber zur Rede stellen. Sollte die Antwort des Arbeitgebers auch bereits an die Rentenversicherung gegangen sein, sollten Sie auch dort Ihre Einwendungen geltend machen, da die Rentenversicherung ja davon ausgehen muss, dass die Angaben des Arbeitgebers stimmen und diese -ausser bei offensichtlichen Unstimmigkeiten- normalerweise nicht anzweifeln wird.
Corlettoam 10.12.2008 | 10:21
Natürlich sollten Sie die falschen/ nicht korrekten Angaben Ihres Arbeitgebers nicht einfach auf sich beruhen lassen , sondern bei der Rentenversicherung umgehend richtigstellen. Auch sollten Sie ihren Arbeitgeber zur Rede stellen und auf Korrektur seiner Angaben bei der RV bestehen. Persönlich finde ich solche - zwar berechtigten , aber " hinter dem Rücken " des EM-Antragstellers - durchgeführte Anfragen seitens der RV beim Arbeitgeber sehr problematisch. Zum einen darum , weil man als Arbeitnehmer und EM-Antragsteller über diese Anfrage seitens der RV nicht benachrichtigt wird und zum anderen darum , weil man das Ergebnis dieser Anfrage nie zu Gesicht bekommt ( oder nur durch Zufall wie bei @Goetzs ) und damit eventuelle falsche Angaben des Arbeitsgebers gar nicht korrigieren kann. Und gerade für den Berufsschutz haben diese Angaben des AG über Art und Weise der ausgeübten Tätigkeiten ja mehr oder weniger entscheidenden Charakter. Desweiteren spätestens jetzt - durch diese RV Anfrage - weiss ihr Arbeitgeber ja, das Sie einen EM-Rentenantrag gestellt haben und wird sich eventuell weitere Schritte gegen Sie ( z.B. Neubesetzung /Abschaffung ihres Arbeitsplatzes, Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses etc. pp ) überlegen. Dies muß zwar nicht zwangsläufig der Fall sein, ist aber immerhin in Erwägung zu ziehen.
Rosannaam 10.12.2008 | 10:54
Hallo Corletto, >>Zum einen darum , weil man als Arbeitnehmer und EM-Antragsteller über diese Anfrage seitens der RV nicht benachrichtigt wird...<< Das stimmt nicht ganz. Zumindest bei unserer DRV MÜSSEN wir die Anfrage zum Berufsschutz beim Arbeitgeber an den VERSICHERTEN mit der Bitte um Weiterleitung senden. Ich habe schon teilweise mitbekommen, dass der Versicherte dieses Schreiben persönlich beim Personalbüro abgegeben hat und beim Ausfüllen dabei sein konnte (oder es zumindest vorgelegt bekam). Das ist sicher nicht die Regel, gerade bei großen Firmen, aber machbar. Außerdem muss in den meisten Fällen diese Anfrage gar nicht an den Arbeitgeber gerichtet werden. Denn wenn jemand immer in seinem ERLERNTEN BERUF gearbeitet hat, ist er selbstverständlich als Facharbeiter anzusehen. Es geht mehr um die "Grauzone" zwischen ungelernten und angelerntem (Fach-)Arbeiter. Und hier kommt es auch wieder auf die Dauer der Anlernzeit an. Genau diese wichtigen Angaben muß der Arbeitgeber machen. MfG Rosanna.
Rosannaam 10.12.2008 | 13:10
Gegen was wollen Sie Widerspruch einreichen? Sie haben doch offensichtlich noch keinen (Renten-)Bescheid erhalten und das Schreiben Ihres AG selbst noch vorliegen. Sie können sich - natürlich auch mit dem VdK oder einem Anwalt (von letzterem würde ich in diesem Stadium noch abraten, kostet nur Geld!) - mit der DRV in Verbindung setzen, das Schreiben dort vorlegen und auf die Ihrer Ansicht falschen Antworten hinweisen und um eine Klärung mit dem Arbeitgeber bitten ODER Sie setzen sich mit Ihrer Personalabteilung direkt in Verbindung und bitten um Richtigstellung. Die Frage bei der ganzen Sache ist nur die, ob die "falschen" Angaben Ihres Arbeitgebers für die RV tatsächlich so relevant sind, dass diese eine falsche Einschätzung Ihres Leistungsvermögens oder KEINEN Berufsschutz nach sich ziehen. Vielleicht könnten Sie hier ein Beispiel nennen? Ist ja alles anonym im Forum. Dann könnte man auf Ihre Frage auch besser eingehen. MfG Rosanna.
Goetzam 10.12.2008 | 12:59
Das sieht aber nach VDK od Fachanwalt aus!! Od kann man,s in Form von Widerspruch auch selbst einreichen?
Westiam 11.12.2008 | 20:03
Nach welcher Rechtsgrundlage darf der RV-Träger die Daten beim - früheren - Arbeitgeber erfragen? Eine enstsprechende Einwilligung des Antragstellers findet sich weder in dem Vordruck R 100 noch in dem R 210! Nach welcher Rechtsgrundlage ist der - frühere - Arbeitgeber verpflichtet, die Auskunft zu erteilen?
Stefanam 12.12.2008 | 00:04
Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Arbeitgebers ist §98 SGB X . Rechtsgrundlage für die Erhebung der Daten sind die §§ 67 ff SGB X. Im übrigen wäre der Versicherte sowieso verpflichtet, eine entsprechende Anfrage weiterzuleiten , da ansonsten der Antrag abgelehnt werden könnte. Sollte nicht gewünscht werden, dass die Anfrage beim Arbeitgeber erfolgt, dann kann dies selbstverständlich angegeben werden und ist dann auch zu beachten.
klausam 12.12.2008 | 21:36
Hallo lieber Experte ! kann ich in meinem laufenden EM-Rentenverfahren, die Angaben meines frühern Arbeitgebers an die DRV nachträglich einsehen, um zu prüfen ob die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Im Voraus vielen Dank für Ihre Auskunft. Gruß Klaus !
Stefanam 13.12.2008 | 02:05
Ich würde es mit einer Akteneinsicht versuchen (n kurzes Schreiben dürfte ausreichen) , oder noch einfacher (weil sie dann die Streitpunkte gleich klären können) beim Arbeitgeber vorsprechen und sich das Schreiben zeigen lassen.
götzam 13.12.2008 | 16:47
Ja Ja dann sieht es in meinem Fall so aus das mein Arbg entw. leichtfertig,od aus unkenntnis solche Angaben der RV mitgeteilt hat!!!! Eigentlich sollte er über das berufsbild (Berufsgruppenkatalog) bei mir Gr. 6 Facharbeiter Verkauf mehr wissen!!! Auch unter berufenet.arbeitsamt kann man ja alles nachlesen !! Was mich doch wundert ist, das dem sachbearbeiter der RV nicht aufgefallen ist ,das die Angaben des Arbg so auffällig von dem berufsbild, wie im berufsgruppenkatalog der Rv aufgeführt sind abweichen. natürlich hatte ich das Schreiben meines AG das fälschlicherweise bei mir gelandet ist an dieRV Weitergeleitet . Jetzt kann ich nur abwarten Was die RV schreibt.
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