u.a. werden die Angaben zum Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber auch dann bemötigt , wenn eine med.
Reha oder eine Teilhabe am Arbeitsleben ( z.b. Umschulung ) genehmigt werden soll und zwar zur Berechnung des Übergangsgeldes.
Oh doch gibt es mindestens bei vor 1961 Geborenen gibt es diesen Berufsschutz und da könnte es ein Grund geben dies beim Arbeitgeber zu erfahren ob der Antragsteller in seinem Erlerntenberuf arbeitet.
Es gibt übrigens in der Fachwelt immer wieder Streit darüber ob ein Antragsteller bei Antrag Stellung konkludent die Erlaubnis zur ALGEMEINEN ÜBERALL DATENERHEBUNG gibt.
ICH MEINE NEIN und ohne Kenntnis des Antragstellers schon gar nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Fritzi
Für die Zuerkennung der EM-Rente haben die Angaben zum Beschäftigungsverhältnis keinerlei Bedeutung . Ihre Annahmen in dieser Hinsicht sind also völlig falsch !
Für die Zuerkennung der EM-Rente sind einzig und alleine medizinische Gründe massgebend und nicht Angaben aus ihrem Beschäftigungsverhältnis. Das wäre ja noch schöner...
Es ist aber auch durchaus möglich, das die Zuerkennung einer EM-Rente bei ihnen jetzt unmittelbar bevorsteht für welche die Rentenversicherung noch entsprechende Angaben ihres Arbeitsgebers benötigt ( z.b. wegen Berufsschutz etc. pp ) .
Aber sichere Rückschlüsse aus der Zusendung dieses Formulares für Angaben zur Beschäftigung können Sie NICHT ziehen.
Rufen Sie darum am besten am Montag bei ihrer RV an und fragen halt nach, wofür genau man diese Angaben jetzt in ihrem konkreten Fall benötigt.
Spekulationen darüber hier im Forum helfen ihnen ja nun nicht wirklich weiter.