Bei einem Jahresbeitrag bis zu 1.575 EUR (ab dem Jahre 2008 : 2.100 EUR) ist die staatliche Förderung bei einem „Riestervertrag“ mindestens so hoch wie bei einer Steuerfreiheit infolge Entgeltumwandlung. Bei niedrigeren Einkünften bzw. in der Zukunft zu erwartenden niedrigeren Einkünften oder Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. wegen Erziehungsurlaub) sind die Zulagen der „Riester-Förderung“ oft sogar höher als die bei Entgeltumwandlung mögliche Steuerfreiheit.
Deshalb gilt aus meiner Sich:
Erst „Riestern“, dann Entgeltumwandlung.
Weitere Argumente:
§ Wer sich für einen „Riestervertrag“ entscheidet, kann auch für einen nicht selbst anspruchsberechtigten Ehegatten einen weiteren Vertrag mit Zulagenförderung abschließen.
§ Eine Umwandlung von Bruttolohn in Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung und die dadurch erreichte Steuerfreiheit hat bis zum 31.12.2008 Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung zur Folge. Das bedeutet bei all denjenigen, deren Bruttolohn die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet, zwar einerseits geringere Abzüge für Beiträge zur Sozialversicherung, andererseits aber auch einen geringeren staatlichen sozialen Schutz, also später eine geringere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, bei Arbeitsunfähigkeit über die Dauer der Lohnfortzahlung hinaus ein geringeres Krankengeld und bei Arbeitslosigkeit ein geringeres Arbeitslosengeld.
Eine „Entgeltumwandlung“ zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung ist bis zum 31.12.2008 in erster Linie ein „arbeitgeberfreundliches“ Modell. Der Arbeitgeber spart bei Arbeitnehmern, deren Bruttolohn die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreitet, für den umgewandelten Entgeltteil den Arbeitgeberanteil bei den Beiträgen zur Sozialversicherung. Ob und inwieweit sich der Arbeitgeber als Gegenleistung an der Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung beteiligt, ist betriebsintern zu klären.