Wenn Ihr Bruder einen Angehörigen pflegt, erwirbt er ggf. auch ohne eigene Beiträge einen (zusätzlichen) Rentenanspruch. Als Pflegeperson ist er dann in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, wenn die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit wenigstens 14 Stunden wöchentlich umfasst. Dabei muss der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung haben, und er darf neben der Pflegetätigkeit nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.
Falls Ihr Bruder es nicht schon getan hat, sollte er sich diesbezüglich umgehend an die zuständige Pflegekasse (Krankenkasse) wenden. Dort klärt man alle weiteren Bedingungen und Formalitäten.