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Experten-Antwort

angestelltenähnliche Freiberuflichkeit

von Manfred Gröschel22.05.2015 | 10:59
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5 Antworten

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Hallo, in den Jahren 2004 bis 2010 war ich in einer angestelltenähnlichen Freiberuflichkeit für einen einzigen Auftraggeber tätig. In dieser Zeit habe ich keine Rentenversicherungsbeiträge einbezahlt. Kann ich diese rückwirkend nachholen und wie hoch wären diese? Es geht mir hier auch um die Beitragsjahre, damit ich in 7 Jahren meine 45 Rentenbeitragsjahre zusammen habe. VG M. Gröschel

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Leider haben Sie alle Fristen versäumt. Fraglich ist bei dieser Lücke, ob Sie trotzdem die Wartezeit von 45 Jahren erreichen. Deshalb empfehle ich eine persönliche Rentenberatung in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Beratungsstellen finden" ermitteln. Man kann Ihnen dort alle weiteren Möglichkeiten besser im persönlichen Gespräch erläutern.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

KSCam 22.05.2015 | 16:00
Die Frage sieht sehr danach aus, dass Sie sich die Rosinen aus dem Kuchen holen wollen. Damals nicht melden, weder Pflicht- noch freiwillige Beiträge zahlen und heute wegen der Abschläge will man die Beiträge wieder haben. Nein, wie @L. schon schrieb, das geht nicht.
L.am 22.05.2015 | 14:56
Nein, nicht mehr möglich. Des Weiteren hätten Sie sich damals § 190a SGB VI beim Rentenversicherungsträger melden müssen, damit er die Versicherungspflicht Kraft Gesetzes (bei Ihnen wohl § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI) prüfen kann. Das haben Sie scheinbar nicht gemacht, denn sonst hätte bei einer verneinenden Versicherungspflicht Kraft Gesetzes der Rentenversicherungsträger Sie auf die daraus resultierende/bevorstehende Lücke hingewiesen und Ihnen - entweder eine freiwillige Beitragszahlung - oder eine Antragspflichtversicherung angeboten. Auch freiwillige Beiträge werden u.U. bei der Wartezeit von 45 Jahren hinzugezählt. Aber auch hier: Zahlungsfristen bereits verstrichen. Antragspflichtversicehrung ist auch nicht mehr möglich, weil diese u.a. innerhalb von fünf JAhren nach Aufnahme der Tätigkeit hätte beantragt werden können.
Andr*asam 22.05.2015 | 17:12
Sollte es nicht möglich sein eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen in Anspruch zu nehmen und die Abschläge durch freiwillige Beiträge auszugleichen? Also 3 Jahre eher in Rente und die Abschläge dann durch Beitragszahlungen ausgleichen? So interpretiere ich zu mindestens diese Seite: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_…
Andr*asam 22.05.2015 | 17:18
Sorry, der Link ist zu lang und wurde deshalb abgeschnitten: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_… 03_vor_der_rente/03_rentenzeiten/02_nachzahlung_und_erstattung/02_rentenminderung_ausgleichen.html
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