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Experten-Antwort

Angestelltenverhältnis vorzeitig mit 60 kündigen

von Treumal-fan13.07.2022 | 12:09
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich, weibl. (geb. 1964), seit 2013 verwitwet, beziehe seitdem die große Witwenpension neben meinem eigenen Gehalt. Ich bin Angestellte im öffentlichen Dienst seit 1981/1982. Noch zu Lebzeiten meines Mannes war der Plan, mit 60, das Arbeiten einzustellen. Diesen Plan habe ich vor, dennoch umzusetzen und habe daher vor, im Laufe des Jahres 2024 meinen Job zu kündigen. Mir stellt sich jetzt die Frage, ob ich noch zusätzliche Krankenkassen- und RV-Beiträge o.ä. leisten muss oder ob die Beiträge, die sowie bei der Pension abgezogen werden, grundsätzlich ausreichen. Dass ich meine eigene Rente erst später beantragen kann, ist mir hierbei bewusst. Gibt es ansonsten noch etwas wesentliches beachten?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Treumal-fan,

die Fragestellung ist aus meiner Sicht leider viel zu komplex, als dass sie hier in diesem Forum zielführend und abschließend beantwortet werden könnte. User „Abschläge“ hat Ihnen zwar bereits erste Hinweise gegeben - aus meiner Sicht sollten Sie sich hierzu dennoch umfassend und individuell von einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers sowie den übrigen beteiligten Leistungs- bzw. Versorgungsträgern beraten lassen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Abschlägeam 13.07.2022 | 12:46
Die Krankenkassen/PV Beiträge, die Sie aufgrund der Witwenpension bezahlen, sollten für eine 'Krankenversicherung' ausreichen. Ob weitere Zahlungen zu leisten sind, beantwortet Ihnen verbindlich Ihre Krankenkasse. RV-Beiträge werden aber nicht von der Pension bezahlt (?), also müssten Sie diese selbst aufbringen, um Ihre eigene spätere Rente damit noch zu erhöhen. Was sich dann aber auch wieder auf die Witwenpension (wg. Anrechnung) auswirken kann. Dies würde Ihnen die zuständige Stelle für diese Pension beantworten. Freiwillige Beiträge zur DRV können Sie leisten, solange Sie selbst nicht noch anderweitig Pflichtversichert in der Rentenversicherung sind (hierzu informiert Sie Ihre zuständige DRV) z.B. durch den Bezug von Arbeitslosengeld, dass Sie ja auch bei eigener Kündigung (dann nach einer Sperrzeit) beanspruchen können. Hierzu gibt die Agentur für Arbeit verbindliche Auskünfte. Insgesamt erscheint eine ausführliche Beratung bei allen drei Stellen (Pensionskasse/DRV/Agentur für Arbeit) angeraten, damit Sie die optimale Lösung finden, Ihren Traum zu realisieren. Viel Erfolg und alles Gute!
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