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Experten-Antwort

Angestellter, Beamter und schwerbehindert. Wann kann er Rente beziehen?

von findeichungerecht28.06.2018 | 11:48
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15 Antworten

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Hallo im Forum Fall: 20 Jahre Angestellter gewesen und jetzt seit 26 Jahre Beamter, schwerbehindert 50 % „ also hat er 46 Jahre gearbeitet“ Mein Verwandter hat mir erzählt, dass er als Schwerbehinderter mit 60/6 Jahren/Monaten in den Vorruhestand gehen kann, mit einem Bezug der Mindestpension. Aber seine normale Rente kann er erst mit 66 Jahren erhalten, weil er die 35 Jahre nicht zusammen bekommt. (Regelaltersrente Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren) KANN DAS STIMMEN? Denn: „Als schwerbehinderter Angestellter hätte er, mit Abschlägen, mit 60/11 Jahren/Monaten gehen können, ohne Abschläge mit 63/11 Jahren/Monaten.“ Oder liege ich hier falsch ?? Gibt es eine Möglichkeit doch früher an die normale Rente zu kommen? Gearbeitet wurden doch 46 Jahre! Also mehr als die erfüllte Wartezeiten. Es kann doch nicht sein, dass jedes System die Voraussetzungen der Wartezeiten für sich alleine geltend macht. DIE KANN NIEMAND ERREICHEN wenn er in beiden Systemen tätig war ! Vielen lieben Dank :-)

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo „findeichungerecht“,

tatsächlich ist es so, dass eine vorgezogene Altersrente (also vor Regelalter) nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die Wartezeit von 35 Jahre erfüllt ist.

Hierbei werden Zeiten aus der Beamtenversorgung nicht mit Zeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammengerechnet. Es handelt sich hierbei um zwei verschiedene Systeme.

Bei der von Ihnen geschilderten Sachlage, kann Ihr Verwandter demnach erst mit Erfüllung seiner Regelaltersgrenze in Rente gehen.

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14 Antworten

findeichungerechtam 28.06.2018 | 12:03
oder soam 28.06.2018 | 12:02
Doch, es sind zwei grundverschiedene Systeme! Bei der gRV gilt das Versichertenprinzip, d.h. die Dauer, Art und Höhe der Beiträge bestimmt über Zugang und Anspruch - als Beamter gilt das Alimentationsprinzip. Die 'Mindestpension' (plus entsprechende private Vorsorge) muss bis zum Regelalter reichen - dann wird u.U. die Regelaltersrente zur Kürzung bei der Pension führen. Drum prüfe, wer sich ewig bindet...
Schadeam 28.06.2018 | 12:40
Als Ihr Bekannter vor 26 Jahren Beamter wurde, hätte er schon damals gesagt bekommen - wäre er zur Beratung gegangen, dass er die gesetzliche Rente erst mit 65 (heute 65 plus) bekommt. Dass er im Falle von Schwerbehinderung oder Erwerbsminderung die gesetzliche Rente nicht früher bekommt, war damals schon so geregelt. Oder er hätte auch freiwillig weiter einzahlen können und 35 jahre voll machen. Pech gehabt, wenn er dieses Risiko so nicht auf dem Schirm hatte.
Beamteram 28.06.2018 | 12:36
Ruhestand auf Antrag bei Schwerbehinderung Beamtinnen und Beamte können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind. Der Anspruch auf ein abschlagsfreies Ruhegehalt bei Schwerbehinderung wird von 63 auf 65 Jahre angehoben. Die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wird vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben. Das bedeutet: Beamtinnen und Beamte, die vor dem 01.01.1952 geboren sind, können mit Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden und müssen einen Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent in Kauf nehmen. Abschlagsfreies Ruhegehalt wird mit 63 Jahren gewährt. Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31.12.1951 geboren sind, wird die Altersgrenze schrittweise auf das 62. Lebensjahr angehoben. Die Inanspruchnahme von abschlagsfreiem Ruhegehalt wird schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Beamtinnen und Beamte die ab dem 01.01.1964 geboren können dann frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres Ruhegehalt bei Schwerbehinderung erhalten. Hier ergibt sich ebenfall ein Abschlag von 10,8 Prozent, da die Altersgrenze für ein abschlagsfreies Ruhegehalt bei 65 Jahren liegt.
Falscher Ansatzam 28.06.2018 | 16:33
Typische falsche Denkweise. Als Beamter geht er mit wohl über 80% seines letzten Gehaltes in Pension und kann die Kürzung von 10,8% locker tragen. Dies ohne, dass er real Rentenbeiträge die letzten 20 Jahre bezahlt hat. Als Angestellter geht er mit etwa 48% seines Einkommens über die gesamte Versicherungszeit gerechnet in Rente. Ihr Bekannter will den Fünfer und das Weggli und fühlt sich so betrogen. Gleichzeitig gehen dieses Jahr laut Schäuble weit über 100 000 Beamte in den Vorruhestand im Alter ab 55 Jahren. Besser wäre die Pension auf Rentenhöhe absenken, damit dieser Wahnsinn u Ungerechtigkeit ein Ende hat. Vergleichen Sie mal die Rentenhöhe in den umliegenden Ländern der EU. Wir die Rentner mit Versicherungszeiten bis zu 50 Jahren, wir werden betrogen in Deutschland. Doch nicht ein Beamter mit der über 3-fachen Rente / Pension bezieht. Gruss
findeichungerechtam 28.06.2018 | 17:36
Es gibt aber auch noch zu bemerken, dass es auch KLEINE Beamte gibt, also die ganz unten in der Tabelle. Aber nein, es wird immer nur von den OBEREN geredet, bzw. GERECHNET. KLEINE BEAMTE, ja sogar OHNE Studium-Leute sind Beamte. usw. usw.. Hätte ich wohl besser oben angegeben "kleiner Beamter". JA, auch das gibt es. Krankenkasse und Steuer geht auch noch ab, wie bei den anderen auch. Auch nicht zu vergessen. Man KANN ES SCHON NICHT MEHR HÖREN. Bist doch BEAMTER was willste denn.............
Loniam 28.06.2018 | 17:43
Bevor mein Mann die Beamtenlaufbahn einschlug war er angestellt und hat somit Beiträge ich die Rentenversicherung bezahlt. Seine Rente erhielt er mit 65 Jahren, da noch üblich und genau um die Summe der Rente wurde seine Pension gekürzt. Kenne einen Beamten in Pension, er bekommt knapp 500 Euro Rente und um diese Summe wurde seine Pension gekürzt, bei meinen Mann sind es nur etwas über 100 Euro. Die Bezügestelle achtet sehr darauf, dass keine Doppelzahlung erfolgt.
Loniam 28.06.2018 | 17:43
Bevor mein Mann die Beamtenlaufbahn einschlug war er angestellt und hat somit Beiträge ich die Rentenversicherung bezahlt. Seine Rente erhielt er mit 65 Jahren, da noch üblich und genau um die Summe der Rente wurde seine Pension gekürzt. Kenne einen Beamten in Pension, er bekommt knapp 500 Euro Rente und um diese Summe wurde seine Pension gekürzt, bei meinen Mann sind es nur etwas über 100 Euro. Die Bezügestelle achtet sehr darauf, dass keine Doppelzahlung erfolgt.
findeichungerechtam 28.06.2018 | 17:59
Danke, Sie sprechen mir aus dem Herzen. Dankeschön. Gerne kann man meinen Beitrag entfernen. Dann kommen auch nicht solch unnötigen Offensiven.
Jonnyam 28.06.2018 | 18:40
Da gibt es noch eine Möglichkeit, gerecht behandelt zu werden: Ihr Bekannter scheidet kurz vor der frühstmöglichen Altersrente (mit oder ohne Abschläge) aus dem Beamtenverhältnis aus. Dann wird er auf Kosten des Dienstherrn nachversichert und kann die Rente beziehen. Vorteil: Nur ein Teil dürfte der Steuer unterliegen. Nachteil: Er ist nicht mehr beihilfeberechtigt und wohl auch nicht in der Krankenversicherung der Rentner, muss sich wahrscheinlich dann zu 100 % privat krankenversichern und erhält aber einen Beitragszuschuß dafür zusätzlich zur Rente. Ob das dann vorteilhafter (und gerechter) ist kann man ja mal durchrechnen!
Halloam 28.06.2018 | 19:19
Zitat von findeichungerecht anzeigenausblenden
Hallo Findichungerecht, mir wurden zuerst laut DRV Beratung eine 100% Auszahlung der Rente zugesagt, dann Gesetzesänderung mit 63 Jahren 7,2% Abzug. Wäre ich mit 65 Jahren in Rente gegangen, hätte ich 50,3 Jahre Versicherungszeit gehabt. Also weit mehr als 45 Jahre des Beamten. Ich spreche von etwa 1.100.-- Euro Rentendurchschnitt und etwa 2.800.-- Euro Pensionsdurchschnitt. Senkt endlich die Pension auf Rentendurchschnitt, dann kapiert der Beamte was real in Deutschland mit Pensionen und Rente u Höhe geschieht. Wir sind nicht mehr ein Volk. Solche Begriffe wie freiwillig Krankenversichert, treffen auch auf Arbeitnehmer mit über dem Limit Verdienst zu. Ich kann es nicht mehr hören, was Beamte alles für Abzüge u Belastungen haben. Vergessen haben Sie die Kostenzuschüsse im Krankheitsfall ! beim Beamten, Das verdeckte versteckte Weihnachtsgeld usw. Gruss
W*lfgangam 28.06.2018 | 18:53
Hallo findeichungerecht, vor wenigen Tagen war das hier schon Thema, ich fasse es trotzdem noch mal zusammen: Zeiten als Beschäftigter - insbesondere im ÖD - können zusätzlich auf die Versorgungsdienstzeiten angerechnet werden, so dass auch hier locker der Höchstversorgungssatz erreicht werden könnte, ohne dass die Rente schon/ergänzend möglich ist. Alternativ kann es einen Versorgungszuschlag geben, wenn eben die gesetzliche Rente erst später/mit der Erreichen der Regelaltersgrenze kommt. Informationen dazu erhält man von der eigenen Dienststelle ...oder liest sich vorab schon mal in die Beamtenversorgungsgesetze ein – der Staat lässt seine treuen Diener nicht im Regen stehen ;-) Gruß w.
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