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Experten-Antwort

Anhörung bei Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

von Christoph08.05.2011 | 16:49
2221 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, mein Bruder hat die Tage eine Anhörung erhalten, wonach er in dem Rentenbescheid vom 2.10.06 für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht angegeben hat, dass er weiterhin arbeitetet. In dem Arzt Gespräch beim MDK hatmeine Mutter damls genau erklärt, warum dieser Rentenantrag gestellt wird. Da der Arbeitgeber uns damals mitgeitelt hat, das er keine Vollzeitstelle (aufgrund seiner Behinderung) nicht ausüben kann. Jetzt soll er für das JAhr 2006 die Rente zurückzahlewn, weil jetzt herauskam das der Hinzuverdienst beirets im ersten Monat überschritten wird. ICh dachte immer, das es in diesem FAll eine Verjärung von 4 JAhren gibt. Die DRV sagt es bseteht kein Vertrauenschutz und deshlab kann auch für 2006 der Betrag gefordert werden, da damals falsche Angaben angeblich gemacht wurden. Mein Bruder hat mir jetzt eine Vollmacht ausgestellt. KAnn ich im Rahmen der Anhörung bereits eine Akteneinsicht verlangen? Damit ich den Vorwurf genauer prüfen kann. ?der muss ich auf den späteren Bescheid warten und anschließen mit Hilfe des Widerspruch die Akteneinsicht verlangen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ja, Akteneinsicht ist bereits zum jetzigen Zeitpunkt möglich (§ 25 SGB X).

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

2 Antworten

Machts Sinnam 08.05.2011 | 17:48
Sozialrechtler, der echteam 08.05.2011 | 23:56
Akteneinsicht und das Kopieren von Akten (am Besten Scanner und Laptop mitnehmen oder Digitalkamera) sind die ersten Wege zur Kenntniserlangung, was die Gegenseite weiß. Wer nicht selbst kopiert, wird seitens der Behörden mit horrenden Kopierkosten belastet. Unsereins hat immer die notwendige Ausrüstung in Form von Digital-Kamera dabei. Das spart Kosten. Es besteht auch keine Pflicht sich zur Akteneinsicht vorher anzumelden. Werden die Akten grundlos während der normalen Geschäftszeit nicht vorgelegt, könnte beispielsweise Urkundenunterdrückung vorliegen. Also nix wie hin und Akteneinsicht nehmen. Natürlich mit Zeugen, falls die Einsicht grundlos verweigert wird.
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