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Anhörung nach §24 SGB X

von Tigerdame11.08.2009 | 11:24
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Die Rentenversicherung hat mir im januar 09 eine med.Reha angeraten, welche ich aber nicht antreten konnte. Dies wurde auch ärtzlich bescheinigt. Jetzt habe ich Post von der DRV bekommen, sie werden den Bewilligungsbescheid für die Reha aufheben, ich hätte 3 Wochen zeit, um mich zu dieser Entscheidung zu äußern. Nach wie vor steht für mich eine med. Reha nicht zur Debatte, weil sich an den gründen, die dagegen sprechen nichts geändert hat. Somit käme mir ein Aufhebungsbescheid nicht ungelegen, oder? Das heißt, wenn ich mjt der Aufhebung einverstanden bin, brauche ich mich nicht zu äußern, oder liege ich da falsch?Ich beziehe befristet volle EM-rente. Können mir jetzt dadurch Nachteile entstehen? Würde mich sehr über Antwort freuen, Danke!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Rentenversicherung wird den Reha-Bescheid aufheben, Sie müssen sich dazu nicht äußern. Sollten Sie einen Antrag auf Weitergewährung der EM-Zeitrente stellen, könnte es aber sein, dass die Rentenversicherung nochmals auf das Thema Reha zurückkommt. Im Rahmen Ihrer Mitwirkungs-

pflicht müssten Sie dann eine Reha antreten.

2 Antworten

-_-am 11.08.2009 | 21:22
Die Antwort des Experten ist leider nicht ganz richtig. Nach § 63 SGB I kann ein Sozialleistungsträger von Personen, die Sozialleistungen erhalten, verlangen, dass sie sich einer Heilbehandlung unterziehen, denn eine erfolgreiche Heilbehandlung kann beantragte Sozialleistungen überflüssig machen oder laufend gewährte Sozialleistungen verringern oder ganz entfallen lassen. Hier kommt neben der Tatsache, dass eine erfolgreiche Heilbehandlung immer im Interesse des Antragstellers oder Leistungsbeziehers liegt, auch der Gesichtspunkt zur Geltung, die Ausgaben der Sozialleistungsträger auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken - Grundsatz Rehabilitation vor Rente (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SGB 6). Inhalt der Mitwirkungspflicht ist, dass sich der Antragsteller oder Leistungsbezieher einer Heilbehandlung unterzieht. Dazu ist er jedoch nur verpflichtet, wenn zu erwarten ist, d. h. wenn es wahrscheinlich ist, dass die Heilbehandlung eine Besserung seines Gesundheitszustandes herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird. Es kommt auf die Beurteilung vor Einleitung der Maßnahme an und zwar nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft. Der Antragsteller oder Leistungsberechtigte hat bei der Durchführung der Heilbehandlung aktiv mitzuwirken. Er hat den Anordnungen des Arztes nachzukommen und sich so zu verhalten, dass die Heilbehandlung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann. § 64 SGB I regelt diese Mitwirkungspflicht entsprechend für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Folge fehlender Mitwirkung (§ 66 SGB 1) bei Maßnahmen nach §§ 63, 64 SGB 1: Beispiel: Es besteht begründete Aussicht, dass die Erwerbsminderung durch eine Heilbehandlung zu beheben ist. Der Rentenbezieher verweigert ohne stichhaltige Gründe seine Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme. Der Rentenversicherungsträger kann die Zahlung der Rente wegen Erwerbsminderung bis zur nachträglichen Teilnahme an der Heilbehandlung einstellen. Ob bei Ihnen "stichhaltige Gründe" für die Verweigerung der Mitwirkung vorliegen, kann hier nicht beurteilt werden. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Tigerdameam 12.08.2009 | 13:30
Vierlen Dank für Ihre umfassenden Antworten. Hilft mir sehr weiter!
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