Nein, die Hauptbeschäftigung als Angestellter spielt keine Rolle (die Rentenversicherung kennt grundsätzlich die Möglichkeit der Mehrfachversicherung, also in mehreren Jobs oder Tätigkeiten, falls jeder für sich gesehen der Rentenpflicht unterliegt).
Hinweis zur Meldung beim Rententräger:
Nach §190a SGB VI sind versicherungspflichtige Selbständige zur verpflichtet sich beim Rententräger zu melden. Versicherungspflichtige Selbständige sind jedoch insbesondere die geringfügig selbständig Tätigen nicht!!
Trotzdem ist eine Meldung beim Rententräger sinnvoll.
Zum einen kann geprüft werden ob evtl. andere Varianten der Selbständigenrentenpflicht (für nur einen Auftraggeber zB) in Betracht kommen, zum zweiten bleiben sie in einer regelmäßigen Überprüfung des Rententräger, was böse Überraschungen verhindert falls sie selbst ihre Selbständigkeit "vom heimischen Sofa aus" falsch beurteilt haben sollten.
Am Ende wird nix weiter passiert sein (außer ein durchaus zu bewältigenden, kleiner Papierkram) wenn die Selbständigkeit tatsächlich ohne gesetzl. Rentenversicherung ablaufen kann.
Dann haben sie aber Gewissheit darüber.