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Experten-Antwort

anonyme Befragung nach Reha und wer stellt den Rentenantrag ?

von Naumann Mario26.02.2014 | 16:42
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, war im Nov-Dez 2013 bei der Reha. Ergebnis nicht arbeitsfähig. heute bekam ich einen dicken Brief, der eine s.g. Nach Reha Befragung beinhaltet. Das ganze soll anonym vollzogen werden. ich soll aber ein Schriftstück unterschreiben und zurücksenden. So eine Art Einverständniserklärung. Wo ist denn die Anonymität geblieben. ich selber habe noch keinen Rentenantrag gestellt. Habe Morbus Parkinson. Bin krankgeschrieben, das geht noch bis Mai, und dann ? wer stellt den Antrag, bin zur zeit völlig überfordert. HILFE

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Das von Ihnen genannte Befragungsformular dient der Rentenversicherung, um die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu optimieren. Ihre Mitwirkung ist freiwillig, die Ergebnisse sind jedoch für die Rentenversicherung von Bedeutung.

Nach Ihrer Schilderung wird es sich um eine sogenannte Umdeutung des Reha-Antrages in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente handeln. Den Vorgang hat Ihnen „öha“ bereits beschrieben. Sobald Ihnen das Schreiben der Deutschen Rentenversicherung zugeht, können Sie auch gerne mit der Sachbearbeitung Kontakt aufnehmen. Vorab kann Ihnen auch eine persönliche Beratung bei den zahlreichen Auskunfts- und Beratungsstellen helfen, Ihre Situation zu klären.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

öhaam 26.02.2014 | 17:10
Der Befragungs-Schnick-Schnack ist freiwillig - einfach bleiben lassen. Viel wichtiger ist, die eigene Situation zu erkennen: 1. Anspruch auf Krankengeld, wenn ja, wie lange noch und in welcher Höhe 2. Folgte der Reha-Antrag 'aus eigenem Antrieb' oder infolge einer Aufforderung durch die Krankenkasse (Arbeitsagentur)? 3. Der Reha-Antrag kann nach § 116 SGB VI bereits als Rentenantrag gelten (sog. Umdeutung) - dies würde von der DRV festgestellt und ggf. in Bezug auf den Tag der Reha-Antragstellung angeboten - Annahme steht dem Versicherten frei, wenn nicht von anderer Seite aufgefordert (vgl. Ziff. 2) - Achtung: die Aufforderung kann von der Krankenkasse mittlerweile auch nachgeschoben werden und schränkt die Handlungsmöglichkeiten nachträglich ein! 4. Wenn Sie nicht aufgefordert sind und keine Umdeutung durch die DRV angeboten wurde/wird, dann haben Sie nach dem Ende des Krankengeldes i.d.R., trotz fortbestehender AU, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld - wichtig: § 145 SGB III - Nahtlosigkeitsregelung (nichts anderes 'andrehen' lassen!) - spätestens jetzt erfolgt seitens der zuständigen Arbeitsagentur die Aufforderung innerhalb eines Monats (bei der KK sind es 10 Wochen) einen Antrag bei der DRV zu stellen (weitere Reha oder alternativ EM-Rente) 5. Wie weit weg sind Sie von einer Altersrente? 6. Läuft ein Verfahren auf Feststellung eines GdB? Im Zweifelsfall suchen Sie Hilfe auf Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung ('Versicherungsamt' - der Begriff kann je nach Bundesland anders lauten!)
Naumann Marioam 26.02.2014 | 18:01
Hallo Öha zu ihren Fragen, ja ich hätte noch Anrecht auf ALG1, . wie lange Krankengeld , weiß ich nicht genau. ab 30.01.2013 Krank geschrieben werde im März erst 50. wann muß ich mich beim A-Amt melden , gibt es fristen . ich wurde zum Reha Antrag nach Gutachten vom MD der KK aufgefordert. GDB wurde auf 50 festgestellt. Nach Reha , weniger als 3h Arbeit, also nicht arbeitsfähig.
Annaam 26.02.2014 | 20:18
Sie können vermutlich in Ihrer Situation im Forum: http://www.krank-ohne-rente.de viel Unterstützung erfahren. mfg
öhaam 27.02.2014 | 07:59
Zitat von Naumann Mario anzeigenausblenden
Aufgrund der Aufforderung durch die KK bleibt nun abzuwarten, ob die DRV die Umdeutung der Reha in eine EM-Rente (voll, teilweise, auf Dauer, auf Zeit - alles möglich!) anbietet oder eben nicht. KG steht i.d.R. bis 78 Wochen ab Beginn der AU zu (Entgeltfortzahlung, Übergangsgeld etc. zählen im Zeitablauf mit). Von der KK wird Ihnen ca. 6-8 Wochen vor Ablauf das Ende des Krankengeldes angekündigt (Anhörung/Bescheid). Dann zeitnah einen Termin bei der zuständigen AA machen, nach notwendigen Unterlagen erkundigen und wichtig: auf § 145 SGB III drängen - allerdings geht es auch für die AA darum, ob Sie vorübergehend oder auf nicht absehbare Zeit 'arbeitsunfähig' sein werden - das schätzt (leider) der Amtsarzt der Agentur ein...! Sollte die Umdeutung kommen, so bittet die DRV mit einer Frist von 6 Wochen um Annahme oder Ablehnung; die KK räumt meist nur einen Monat Zeit ein (Rechtsgrundlage?), den Formblattantrag zu erledigen - aufgrund der Umdeutung läßt die KK Sie normalerweise nicht mehr aus dem Antragsverfahren, da deren Erstattungsanspruch gegenüber der DRV vom Ausgang des Antrags abhängt. GdB 50 und Lebensalter 50 eröffnen im Rentenverfahren aktuell noch keine weiteren Perspektiven.
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