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Anpassung Erwerbsunfähigkeitsrente an JAV

von stobbert07.08.2009 | 19:06
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hi Leutz, eine Kleine Frage in eigener Sache..Nachdem ich in der Ausbildung einen Arbeitsunfall erlitten habe, wurde ich mit eine Erwerbsunfähigkeit von 20 % eingestuft, damit verbunden war eine monatliche Rente, nach Beendigung der Lehre entschied ich mit zu einem Studium welches mittlerweile abgeschlossen ist. Meine Frage ist nun wie bei der Bg mein Jahresarbeitsverdienst, welches für die Höhe der monatlichen Rente entscheidend ist, für die Rente eingestuft wird... zählt das JAV welches ich in meinem erlernten Beruf verdient hätte, oder mein jetztiges nach abgeschlossenem Studium??

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Stobbert,

wir empfehlen Ihnen sich an Ihre gesetzliche Berufsgenossenschaft zu wenden. Von dort kann auf Ihren Fall bezogen Auskunft erteilt werden.

mfg

5 Antworten

-_-am 08.08.2009 | 07:09
Der zum Zeitpunkt des Unfallereignisses festgestellt JAV ist für die Dauer des Bezugs der Unfallrente maßgeblich.
Britta.Fam 08.08.2009 | 10:01
Nicht ganz richtig. § 90 Neufestsetzung nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder Altersstufen (1) Tritt der Versicherungsfall vor Beginn der Schulausbildung oder während einer Schul- oder Berufsausbildung der Versicherten ein, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst von dem Zeitpunkt an neu festgesetzt, in dem die Ausbildung ohne den Versicherungsfall voraussichtlich beendet worden wäre. Der Neufestsetzung wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das in diesem Zeitpunkt für Personen gleicher Ausbildung und gleichen Alters durch Tarifvertrag vorgesehen ist; besteht keine tarifliche Regelung, ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige Tätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt. (2) Haben die Versicherten zur Zeit des Versicherungsfalls das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet, wird, wenn es für sie günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst jeweils nach dem Arbeitsentgelt neu festgesetzt, das zur Zeit des Versicherungsfalls für Personen mit gleichartiger Tätigkeit bei Erreichung eines bestimmten Berufsjahres oder bei Vollendung eines bestimmten Lebensjahres durch Tarifvertrag vorgesehen ist; besteht keine tarifliche Regelung, ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige Tätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt. Es werden nur Erhöhungen berücksichtigt, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres vorgesehen sind. (3) Können die Versicherten in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, wird, wenn es für sie günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst nach den Erhöhungen des Arbeitsentgelts neu festgesetzt, die zur Zeit des Versicherungsfalls von der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres, der Erreichung eines bestimmten Berufsjahres oder von dem Ablauf bestimmter Bewährungszeiten durch Tarif festgesetzt sind; besteht keine tarifliche Regelung, ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige Tätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt. (4) Ist der Versicherungsfall vor Beginn der Berufsausbildung eingetreten und läßt sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Schul- oder Berufsausbildung nicht feststellen, welches Ausbildungsziel die Versicherten ohne den Versicherungsfall voraussichtlich erreicht hätten, wird der Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des 21. Lebensjahres auf 75 vom Hundert und mit Vollendung des 25. Lebensjahres auf 100 vom Hundert der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. (5) Wurde der Jahresarbeitsverdienst nach den Vorschriften über den Mindestjahresarbeitsverdienst oder über den Jahresarbeitsverdienst für Kinder festgesetzt, wird er, vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 1 bis 4, mit Vollendung der in diesen Vorschriften genannten weiteren Lebensjahre entsprechend dem Vomhundertsatz der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. (6) In den Fällen des § 82 Abs. 2 Satz 2 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Britta.F
stobbertam 08.08.2009 | 14:35
Vielen Dank Britta...Nur leider wird die BG nur schwer davon zu überzeugen sein, oder?
Britta.Fam 08.08.2009 | 17:17
Einfach Antrag stellen und dann müssen die dir ja einen Bescheid erteilen. Gegen den kannst du auch dann vorgehen mit Klage. Denn du bist ja im Recht.. Zeige den die Gesetzeslage auf! Schau mal im Unfallopfer Forum . Da findest du mehr darüber als hier.. Grüße Britta
Schadeam 08.08.2009 | 17:16
...aber das ist nun auch wirklich kein Thema dieses Forum? :-))
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