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Experten-Antwort

Anpassung Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsunfähigkeitsrente

von Beatrice S.08.05.2014 | 14:11
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Werden Die Hinzuverdienstgrenzen in bestimmten Intervallen angehoben? Wenn ja, in welchen? Sind die Anpassungen genereller (prozentualer) Art, oder ist jeweils der individuelle Versicherungsverlauf Berechnungsgrundlage? Hintergrund: Eine ab 01.01.2015 greifende Tariferhöhung meines Einkommens könnte die aktuelle Hinzuverdienstgrenze übersteigen. Vielen Dank für Ihre Antwort!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Hinzuverdienstgrenze hat nichts mit Ihrem Versicherungsverlauf zu tun. Diese berechnet sich indem man die Rentenpunkte der letzten 3 Jahre vor dem Rentenbeginn mit der aktuellen monatlichen Bezugsgröße multipliziert. Die monatliche Bezugsgröße ist ein vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegter Wert, der angibt, wie hoch das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im Vorjahr war. Die Änderung findet immer zum 01. Januar eines Jahres statt.

Sie dürfen die Hinzuverdienstgrenze zweimal im Jahr bis zum Doppelten überschreiten.

Wenn Sie Fragen zu Ihren aktuellen Hinzuverdienstgrenzen haben könne Sie uns gerne telefonisch oder schriftlich kontaktieren.

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7 Antworten

=/=am 08.05.2014 | 15:40
Sobald sich die Bezugsgrößen ändern (jährlich zum 01.01.), verändern sich auch die Hinzuverdienstgrenzen. § 96 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI: HZVG bei teilweiser EM-Rente: a) in voller Höhe das 0,23fache, b) in Höhe der Hälfte das 0,28fache der mtl. Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung. mindestens 1,5 EP (quasi die EP, die zu Beginn der Rente maßgebend waren) b) bei einer vollen EM-Rente in voller Höhe 450,- EUR 3) bei einer Rente wegen volleer EM a) in Höhe von 3/4 das 0,17fache, b) in Höhe der Hälfte das 0,23fache c) in Höhe 1/4 das 0,28 fache der mtl. Bezugsgröße, vervielfältigt.... (wie oben bei teilw. EM-Rente). Die neuen mtl. Bezugsgrößen ab 01.01. werden immer Ende des Vorjahres bekanntgegeben.
=/=am 08.05.2014 | 16:51
"Die Hinzuverdienstgrenze hat nichts mit Ihrem Versicherungsverlauf zu tun. Diese berechnet sich indem man die Rentenpunkte der letzten 3 Jahre vor dem Rentenbeginn mit der aktuellen monatlichen Bezugsgröße multipliziert" Experte, das muß ich leider berichtigen: Nicht mit der mtl. Bezugsgröße, sondern einem 0,17fachen, 0,23fachen oder 0,28 fachen der mtl. Bezugsgröße.
Jonnyam 08.05.2014 | 18:24
Noch eine kleine Ergänzung auch für den Experten: In den neuen Bundesländern ändert sich die Hinzuverdienstgrenze auch - wegen der Rentenanpassung - zum 1. Juli Meint jedenfalls Jonny
W*lfgangam 08.05.2014 | 19:57
Hallo Jonny, ich meine, das war früher mal so – heute, da als Ausgangswert nur noch Bezugsgröße West zugrunde gelegt wird, und dann über den aktuellen Rentenwert Ost zum 01.01. für das ganze Jahr runtergebrochen wird. Vielleicht irre ich mich auch im Hinblick auf AR/EM und HR/Einkommensanrechnung. Gruß w. ...blöd, wenn die 'Wissensarchive' nur im Büro liegen ;-)
Jonnyam 08.05.2014 | 21:10
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Wolfgang, du hast leider einen Punkt bei mir verloren und steigst von überragenden 98 auf 97 % ab. Denn was sagt uns § 228a Abs. 2 SGB VI? Dieses Buch des Wissens hast Du doch sicherlich auch zu Hause meint jedenfalls Jonny
Jonnyam 08.05.2014 | 21:23
Wolfgang, Und zum 1. juli steigt doch das Verhätnis von aR (Ost) zu aR (West), oder?
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