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Anpassung VA

von Sprotte20.11.2017 | 11:32
1075 Ansichten
14 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo und guten Tag. Ein geschiedener Ausgleichspflichtiger hat seine (Rest-)Rente mit 10,8% Abschlag in Anspruch genommen. Er hat jetzt die Regelarbeitsgrenze erreicht. Bei versterben der Ausgleichsberechtigten (ohne Rentenbezug) wird die Anpassung (Rückübertragung) ebenso mit 10,8% Abschlage berechnet, oder ohne Abschlag? Vielen Grüße aus Kiel

14 Antworten

Pornoam 20.11.2017 | 12:30
EM-Renten haben grundsätzlich 10,8 Prozent Abschlag. Finden Sie sich damit ab!
Fastrentneram 20.11.2017 | 13:29
Das Familiengericht hat doch seinerzeit durch ein Urteil in EGPT festgelegt, in welcher Höhe Sie abgabepflichtig sind. Und genau diese EGPT, angepasst um die jeweiligen Rentenerhöhungen im Lauf der Jahre, können Sie bei einer Anpassung zurückerhalten.
Sprotteam 20.11.2017 | 14:18
EM-Renten haben grundsätzlich 10,8 Prozent Abschlag. Finden Sie sich damit ab!
Über EM-Renten wurde nichts gefragt.
Fortitude oneam 20.11.2017 | 15:32
Hallo Sprotte, wenn die bisherigen Antworten nicht für Sie zufriedenstellend waren, dann warten Sie auf die Expertenantwort ab. Oder formulieren Sie Ihre Frage anders, damit man Ihnen die passende Antwort dazu geben kann. Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
Fastrentneram 20.11.2017 | 16:12
Das Familiengericht hat doch seinerzeit durch ein Urteil in EGPT festgelegt, in welcher Höhe Sie abgabepflichtig sind. Und genau diese EGPT, angepasst um die jeweiligen Rentenerhöhungen im Lauf der Jahre, können Sie bei einer Anpassung zurückerhalten.
Das war nicht die Frage. Es geht um die persönlichen EGPT die bei einer Anpassung zu erhalten sind.
Genau die Antwort haben Sie erhalten. Bei einer Anpassung bekommen Sie genau die EGPT zurück, die Sie abgegeben haben. Wenn Sie etwas anderes wissen wollen, müssen Sie das schon detaillierter fragen!
Pornoam 20.11.2017 | 16:24
Zitat von Fastrentner anzeigenausblenden
Das war nicht die Frage. Es geht um die persönlichen EGPT die bei einer Anpassung zu erhalten sind.
Genau die Antwort haben Sie erhalten. Bei einer Anpassung bekommen Sie genau die EGPT zurück, die Sie abgegeben haben. Wenn Sie etwas anderes wissen wollen, müssen Sie das schon detaillierter fragen!
Nochmal gaaanz langsam zum Mitschreiben!!! Es gibt bei der EM-Rente nunmal die 10,8 Prozent Abschläge. Das einzige was ich Ihnen anbieten kann ist mit 63 Jahren ohne weitere Abschläge in die Altersrente zu wechseln. Mehr kann ich nicht mitgehen! Kapito?
W*lfgangam 20.11.2017 | 19:29
Hallo Sprotte, sollte ohne Abschlag sein, da diese 'neuen/rückübertragenen' Punkte (EP) noch nicht bei der Ermittlung der persönliche/gekürzten EP berücksichtigt worden sind. Man sprich hier vom Zugangsfaktor, der den Abschlag bei der Rente darstellt (EP x 0,892 = 10,8 % Abschlag). Bei Erreichen der Regelaltersgrenze beträgt der Zugangsfaktor wieder 1,0 und würde sich dann sogar erhöhen, wenn die neuen EP erst später zur alten Rente hinzukommen. Gruß w.
Sprotteam 21.11.2017 | 09:39
Danke W*lfgang, Sie haben meine Frage verstanden.
joergam 21.11.2017 | 15:53
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Hallo Sprotte, da der Ausgleichsverpflichtete die aufgrund Anpassung hinzukommenden Entgeltpunkte nicht vorzeitig in Anspruch genommen hatte, beträgt der Zugangsfaktor für diese Entgeltpunkte 1,0, wenn der Ausgleichsberechtigte die Regelaltersgrenze erreicht hat. D. h., auf diese Entgeltpunkte gibt es keinen Abschlag von 10,8 %. W*lfgangs Antwort (s. o.) ist aber insoweit einzuschränken, als dass sich der Zugangsfaktor nicht in jedem Fall erhöht, wenn die Anpassung erst später vorgenommen wird. Eine Erhöhung des Zugangsfaktors setzt voraus, dass die Entgeltpunkte zuvor nicht in Anspruch genommen wurden, d. h. einen "Verzicht" auf diese Entgeltpunkte. Ein solcher "Verzicht" liegt aber so lange nicht vor, wie die Voraussetzungen für eine Anpassung nicht gegeben sind. Diese Voraussetzungen für die Anpassung sind erst mit dem Tod des Ausgleichsberechtigten gegeben. Hat der Ausgleichsverpflichtete beispielsweise die Regelaltersgrenze im November 2017 erreicht und stirbt der Ausgleichsberechtigte im November 2018, kann die Rente bei rechtzeitiger Antragstellung ab Dezember 2018 angepasst werden. Der Zugangsfaktor für die hinzukommenden Entgeltpunkte beträgt dann 1,0, da auf diese Entgeltpunkte zuvor nicht verzichtet wurde.
=//=am 23.11.2017 | 12:49
Es KANN sich ja nur um eine Erwerbsminderungsrente handeln, die in die Regelaltersrente (Regelarbeitsgrenze ist :-), gibt es nur nicht) umgewandelt wird. Ihre Frage wurde mehrfach und richtig beantwortet.
Sprotteam 23.11.2017 | 10:56
Zitate: EM-Renten haben grundsätzlich 10,8 Prozent Abschlag. Finden Sie sich damit ab! Nochmal gaaanz langsam zum Mitschreiben!!! Es gibt bei der EM-Rente nunmal die 10,8 Prozent Abschläge. Das einzige was ich Ihnen anbieten kann ist mit 63 Jahren ohne weitere Abschläge in die Altersrente zu wechseln. Mehr kann ich nicht mitgehen! Kapito? An die Drolle: Danke für die netten, aggressiven Antworten. Ich denke es war eine interessante Frage mit deutlicher Antwort. Danke
KGRam 23.11.2017 | 12:57
Es KANN sich ja nur um eine Erwerbsminderungsrente handeln, die in die Regelaltersrente (Regelarbeitsgrenze ist :-), gibt es nur nicht) umgewandelt wird. Ihre Frage wurde mehrfach und richtig beantwortet.
Altersrente für Schwerbehinderte Menschen mit 60 + XX = Abschlag 10,8%. z.B.
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