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Experten-Antwort

Anrechenbare Einkünfte

von Rosa Huber08.11.2010 | 11:03
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich (geb. April 1947) werde bis 31.12.2010 selbständig erwerbstätig sein (Betreiberin einer Hotel-Pension) und habe Mitte Oktober 2010 Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragt, und zwar nach der Vertrauensschutzregelung gemäß § 236a SGB VI (alle Voraussetzungen sind erfüllt). Diese Altersrente kann ich aber angeblich nur erhalten, wenn ich Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen nicht beziehe oder dieses die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreitet. Fragen: 1. Gehören Kapitalerträge (Zinsen) zum Arbeitseinkommen oder vergleichbarem Einkommen. 2. Gehören Erträge aus Vermietung und Verpachtung zum Arbeitseinkommen oder vergleichbarem Einkommen? 3. Gehören Beteiligungserträge als Gesellschafterin (die nicht mehr aktiv mitarbeitet) einer Personengesellschaft (z.B. KG, GdbR) zum Arbeitseinkommen oder vergleichbarem Einkommen? Vielen Dank für eine baldige Antwort. Mit freundlichen Grüßen Rosa Huber

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rosa Huber,

wie bereits ausgeführt wurde, liegt Arbeitseinkommen vor, wenn dies im Steuerbescheid als Einkommen aus Gewerbebetrieb ausgewiesen ist. Dies gilt sowohl für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung alsauch für die Beteiligungserträge.

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1 Antworten

Agnesam 08.11.2010 | 14:00
Hallo Rosa, …Die Hinzuverdienstgrenze wird nicht überschritten wird. wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen die Grenzen nicht übersteigt….(§ 34 SGB VI). Die Regelung führt also drei Einkunftsarten auf. Die ersten zwei Einkunftsarten sind eigentlich klar. Was unter "vergleichbaren Einkommen" gemeint ist, bleibt etwas offen. Die Vorschrift wurde vor einigen Jahren um diese dritte Variante ergänzt. Hintergrund hierfür war, daß z.B. Abgeordnete weder beschäftigt noch selbständig sind und damit deren –nicht geringen- Einkünfte eben keine Einkünfte waren. Aber nun zu Ihren Fragen: "vergleichbare Einkünfte" haben Sie wohl nicht. Kapitaleinkünfte sind keine Einkünfte aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind grundsätzlich keine Einkünfte aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit, wenn sie steuerlich als solche behandelt werden. Wenn die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aber als gewerblich (steuerlich) behandelt werden, sind es Einkünfte aus selbständiger Tätitgkeit. Die "Beteiligungserträge als Gesellschafterin…" dürften wohl steuerlich als Arbeitskommen gewertet werden. Hier sollten Sie den Steuerberater fragen, wie dieses Einkommen anzusehen ist. Agnes
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