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Experten-Antwort

Anrechenbares Einkommen bei der Witwenrente

von Julia17.02.2020 | 21:24
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1 Antworten

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Frage vom 10.02.2020 13:48 Danke für Ihre ausführliche Antwort. Folgende Verständnisfrage habe ich noch: Ich habe den Bescheid vom 19.05.2019 vorliegen, dort hat die DRV die Witwenrente zum 01.07.2019 neu berechnet. Berechnung für die Zeit ab 01.07.2019 Das zu berücksichtigte Einkommen ist aufgrund der jährlichen Einkommensprüfung neu festzustellen. Das monatliche Einkommen ist aus dem Erwerbseinkommen des Kalenderjahres zu ermitteln, das dem Jahr 2019 vorausgeht. Arbeitsentgelt für 2018: Ergebnis monatliches Einkommen 786,00 €. Diesem monatlichen Einkommen ist das laufende Einkommen gegenüberzustellen. Das laufende monatliche Einkommen ist zu berücksichtigen wenn es um wenigstens 10% geringer ist. Arbeitsentgelt für Juli 2019: Ergebnis monatliches Einkommen 1.452,50€ Das laufende monatliche Einkommen für Juli 2019 1.452,50€ ist nicht um wenigstens 10% geringer als das monatliche Einkommen aus dem Kalenderjahr 2018 in Höhe von 786,00 € zu berücksichtigen ist deshalb das Einkommen in Höhe von 786,00 € (unter dem Freibetrag). Ich dachte der Monat Juli wird zur Neuberechnung herangezogen? Bezieht sich die Neuberechnung zum 01.07.2020 dann auch auf das Kalenderjahr 2019 und der Monat Juli 2020 wird dieser Berechnung gegenübergestellt? Eine Berücksichtigung würde dann ja nur erfolgen wenn das Einkommen vom Monat Juli geringer ist oder? In welchen Fällen muss man überhaupt Witwenrente zurück zahlen? Das verstehe ich nicht so richtig. Danke für Ihre Mühe.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Julia,

die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten ist zum 01.07.eines Jahres zu überprüfen.

Das zu berücksichtigende anzurechnende monatliche Einkommen ist grundsätzlich aus dem Erwerbseinkommen des Kalenderjahres zu ermitteln.

Nur wenn das aktuelle Einkommen im Monat Juli des aktuellen Jahres um mindestens 10% niedriger ist als das durchschnittliche Einkommen des Vorjahres, dann ist das aktuelle Einkommen zu berücksichtigen. Ansonsten das durchschnittliche Einkommen aus dem Vorjahr.

Sollte die Überprüfung des Einkommens nicht pünktlich zum 01.07. erfolgen, sondern durch Verzögerungen erst zu einem späteren Zeitpunkt und somit die Rente über den 01.07. hinaus in alter Höhe weitergezahlt worden sein, dann kann es zu Überzahlungen kommen, die zurückgefordert werden.

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