Hallo Werner111,
nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 96a SGB VI gelten Abfindungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Siehe hierzu folgenden Link:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR2.1.2
Etwas anders gilt allerdings z.B. für eine mit der Abfindung ausgezahlte Urlaubsabgeltung. Siehe hierzu auch unsere Anmerkungen zum Beitrag von „Simolne H“ vom 21.05.2013, 20:41 Uhr.
Inwieweit die „1/5 – Regelung“ steuerlich für Sie somit günstiger ist, besprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder Fragen bei Ihrem Finanzamt nach. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich mich als Vertreter der Deutschen Rentenversicherung zu Fragen des Steuerrechts nicht positionieren kann.