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Experten-Antwort

Anrechnung Abfindung auf EU-Rente

von Werner11121.05.2013 | 18:17
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, seit 2009, nach zwischenzeitlicher Verlängerung nun befristet bis Ende 2014, beziehe ich Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mein Arbeitgeber beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis (besteht seit 1987) durch Aufhebungsvertrag, bzw. wenn ich dies wünsche, durch eine betriebsbedingte Kündigung, jeweils verbunden mit Zahlung einer Abfindung zu beenden. Egal für welche Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ich mich entscheide, hat er mir vorgeschlagen, die Abfindung nach der „1/5-Regelung“ zu zahlen. Meine Frage ist, ob diese Abfindung auf bereits gezahlte bzw. noch zu zahlende Renten angerechnet würde und es dabei evtl. noch einen Unterschied ausmacht, ob ich die (m.E. für mich steuerlich günstigere) 1/5-Regelung oder die „normale“ Versteuerung wähle. Bereits jetzt vielen Dank für Ihre fundierten Antworten.

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Werner111,

nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 96a SGB VI gelten Abfindungen, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden. Siehe hierzu folgenden Link:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_96AR2.1.2

Etwas anders gilt allerdings z.B. für eine mit der Abfindung ausgezahlte Urlaubsabgeltung. Siehe hierzu auch unsere Anmerkungen zum Beitrag von „Simolne H“ vom 21.05.2013, 20:41 Uhr.

Inwieweit die „1/5 – Regelung“ steuerlich für Sie somit günstiger ist, besprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder Fragen bei Ihrem Finanzamt nach. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich mich als Vertreter der Deutschen Rentenversicherung zu Fragen des Steuerrechts nicht positionieren kann.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Werner111,

sofern die Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, stellt sie kein Arbeitsentgelt dar; eine rentenschädlicher Hinzuverdienst liegt dann nicht vor. Hiervon unabhängig ist die steuerliche Beurteilung.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

2 Antworten

Werner111am 22.05.2013 | 14:21
Hallo, vielen Dank für Ihre Antwort. Habe ich das so richtig verstanden: Bei Anwendung der 1/5-Regelung würde die Abfindung auf der Lohnsteuerbescheinigung bei Pkt. 19 „Steuerpflichtige Entsch. und Arbeitslohn für mehrere Kal.-jahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden …“ eingetragen, und somit rückwirkend als Hinzuverdienst angerechnet. Die Abfindung gilt dann als Hinzuverdienst obwohl sie als Entschädigung für den Verlust meines Arbeitsplatzes gezahlt würde?
Werner111am 22.05.2013 | 17:26
Zitat von Werner111 anzeigen
Ich weiß nicht, ob ich mich in meinem letzten Beitrag so verständlich ausgedrückt habe. Würde die Abfindung nur in dem Monat (in dem diese überwiesen würde) als überschrittener Zuverdienst gelten und damit keine Rentenzahlung erfolgen oder müsste ich alle seit 2009 gezahlten Renten zurückzahlen ? Vielen Dank.
Deutsche Rentenversicherung
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