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Experten-Antwort

Anrechnung Abitur mit Berufsausbildung auf Rente

von Erika01.04.2013 | 21:19
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5 Antworten

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Auf eine frühere Anfrage zu diesem Thema haben Sie geantwortet:"ob für eine Berufsausbildung in der ehemaligen DDR Pflichtbeitragszeiten anzurechnen sind, hängt von der Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses ab. Pflichtbeitragszeiten entstehen nur, wenn das Ausbildungsverhältnis als ordentliches Lehrverhältnis in einem volkseigenen Betrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung ausgestaltet war, das dazu diente einen Facharbeiterberuf zu erlernen. Wurde daneben eine Betriebsberufsschule besucht, liegt trotzdem eine Pflichtbeitragszeit und keine Anrechnungszeit wegen Schulausbildung vor." Ich habe von 1966-1970 Abitur an einer EOS und gleichzeitig die Facharbeiterausbildung zum Chemiefacharbeiter in einem großen Chemiewerk mit eigener Betriebsberufsschule absolviert. Der Lehrvertrag enthält auch die zu zahlenden Lehrlingsentgelte und die Zusicherung auf einen Arbeitsplatz. Pflichtbeiträge wurden nicht gezahlt, zumindest weist nichts darauf hin. Ich kann nicht erkennen, was daran kein ordentliches Lehrverhältnis war. Auch wenn keine SV-Pflicht nach dem SV-Recht der DDR bestand, so unterliegen doch nach Bundesrecht (SGB VI und Vorgänger) Berufsausbildungszeiten mit und ohne Arbeitsentgelt der Rentenversicherungspflicht. Leider wurde mein Antrag auf Anerkennung der Ausbildungszeit als Pflichtzeiten/Beitragszeiten abgelehnt.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Erika,

erst nach einer Gesetzesänderung ist nunmehr seit 01.01.2012 klargestellt, dass Teilnehmer an dualen Studiengängen in allen Zweigen der SV als Beschäftigte angesehen werden. Davor war die Gesetzeslage heftig umstritten. Das BSG hatte dann mit Urteil vom 01.12.2009 die Teilnehmer von dualen Studiengängen nicht als Beschäftigte angesehen.

Unabhängig hiervon gilt für die versicherungsrechtliche Beurteilung Ihrer Berufsausbildung, ob Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. Nur für diesen Fall können auch entsprechend Beitragszeiten anerkannt werden (§ 248 Abs. 3 SGB VI). Insofern muss dem Beitrag von „Jockel“ zugestimmt werden. Auf die Frage der Berufsausbildung kommt es somit gar nicht an, da eben gar keine Beitragszeit vorliegt.

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4 Antworten

Erikaam 02.04.2013 | 20:24
Der Anteil von schulischer Ausbildung und Beschäftigung zur Ausbildung spielt in der Rentenversicherung keine Rolle.Oder in welchem Paragraphen gibt es dazu eine Aussage ? Abitur mit Berufsausbildung oder Berufsausbildung mit Abitur gab es nur zu DDR-Zeiten. Heute gibt es duale Studiengänge, die in der Regel "integrierte Praxisblöcke" sind und weniger "ordendliche Berufsausbildung". Aber für sie gilt generell: "Teilnehmer an dualen Studiengängen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich" (vgl.§1 SGB VI). Ich würde mich über eine Experten-Antwort freuen !
Jockelam 03.04.2013 | 09:01
Sie sind relativ schlecht informiert. Aber nun gut. Warum sollte aufgrund der von Ihnen genannten Ausbildung eine Beitragszeit in der Rentenversicherung begründet werden ? Zudem Sie selber schreiben, dass Beiträge nicht abgeführt worden sind.Eine vergleichbare Vorschrift für Zeiten im Bundesgebiet gibt es nicht ! Es gibt lediglich § 247 (2a) SGB VI, diese Vorschrift gilt aber nur für Zeiten bis 30.06.1965. Alle anderen ausbildungszeiten ohne Beitragszahlung sind auch im Bundesgebiet nur Anrechnungszeiten. Aber warten Sie gerne die Expertenmeinung ab.
von Erika an die Expertenam 06.04.2013 | 17:32
Jetzt haben Sie die Sache auf den Punkt gebracht. Die zu DDR-Zeiten absolvierte Berufsausbildung parallel zum Abitur war sehrwohl ein "ordentliches Lehrverhältnis" und wäre nach Bundesrecht eine lupenreine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung zur Berufsausbildung gewesen (§247 Absatz 2a). Allerdings gilt dieses Recht nicht für das Beitrittsgebiet. Für das Beitrittsgebiet gilt § 248. Hier zählt vor Inkrafttreten des Bundesrechts nur, ob Beiträge gezahlt wurden. Insofern ist es egal, wie das Ausbildungsverhältnis ausgestaltet war. In Ihrer Antwort vom 18.5.2010 schreiben Sie zur gleichnamigen Anfrage, ich zitiere:"ob für eine Berufsausbildung in der ehemaligen DDR Pflichtbeitragszeiten anzurechnen sind, hängt von der Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses ab" - diese Antwort war irreführend.
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