Hallo Erika,
erst nach einer Gesetzesänderung ist nunmehr seit 01.01.2012 klargestellt, dass Teilnehmer an dualen Studiengängen in allen Zweigen der SV als Beschäftigte angesehen werden. Davor war die Gesetzeslage heftig umstritten. Das BSG hatte dann mit Urteil vom 01.12.2009 die Teilnehmer von dualen Studiengängen nicht als Beschäftigte angesehen.
Unabhängig hiervon gilt für die versicherungsrechtliche Beurteilung Ihrer Berufsausbildung, ob Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. Nur für diesen Fall können auch entsprechend Beitragszeiten anerkannt werden (§ 248 Abs. 3 SGB VI). Insofern muss dem Beitrag von „Jockel“ zugestimmt werden. Auf die Frage der Berufsausbildung kommt es somit gar nicht an, da eben gar keine Beitragszeit vorliegt.