Der Bruttobetrag einer Entgeltersatzleistung ist um die VOM BERECHTIGTEN SELBST zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu mindern. Zusätzlich ist ausgehend vom Bruttobetrag ein Pauschalabzug in Höhe von 10 % vorzunehmen, wenn der BERECHTIGTE Beiträge zur Renten-/Kranken- oder Pflegeversicherung bzw. zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zu tragen hat.
Wenn Sie also während des Arbeitslosengeldbezuges ganz normal in der gesetzlichen Kranken-/ Pflege- und Rentenversicherung pflichtversichert sind, werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht von Ihnen, sondern von der Agentur für Arbeit getragen. Damit wird das Arbeitslosengeld für die Einkommensanrechnung in der Regel nicht gekürzt. Nur falls Sie einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag zu Krankenversicherung oder einen Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung zahlen, erfolgt eine 10%-Kürzung.