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Experten-Antwort

Anrechnung Alo. Geld I

von Nadine26.10.2013 | 13:03
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3 Antworten

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Hallo ! ich hätte da eine Frage zur meiner Witwenrente. Ich beziehe daneben Alo. Geld I, was mir auf meine Rente angerechnet wird. Nun hat man mir die Broschüre: Hinterbliebenenrente: Hilf in schweren Zeiten ausgehändigt. Unter dem Abschnitt einkommensanrechnung steht bei Arbeitslosengeld das von diesem der Beitragsanteil des Berechtigten zur Bundesagentur f. Arbeit und zusätzlich 10 Prozent nicht angerechnet werden, mit dem Hinweis " wenn der Berechtigte Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder Krankenversicherungsunternehmen zahlt. Diese Beschreibung verstehe ich nicht, was meint man damit, in welchen Fällen werden diese Beitragsanteile abgezogen und diese 10 %. Was sind Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Der Bruttobetrag einer Entgeltersatzleistung ist um die VOM BERECHTIGTEN SELBST zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu mindern. Zusätzlich ist ausgehend vom Bruttobetrag ein Pauschalabzug in Höhe von 10 % vorzunehmen, wenn der BERECHTIGTE Beiträge zur Renten-/Kranken- oder Pflegeversicherung bzw. zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zu tragen hat.

Wenn Sie also während des Arbeitslosengeldbezuges ganz normal in der gesetzlichen Kranken-/ Pflege- und Rentenversicherung pflichtversichert sind, werden die Sozialversicherungsbeiträge nicht von Ihnen, sondern von der Agentur für Arbeit getragen. Damit wird das Arbeitslosengeld für die Einkommensanrechnung in der Regel nicht gekürzt. Nur falls Sie einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag zu Krankenversicherung oder einen Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung zahlen, erfolgt eine 10%-Kürzung.

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2 Antworten

Angiam 26.10.2013 | 14:46
Hallo Nadine, Beiträge zur Sozialversicherung können beiträge zur Rentenversicherung, Unfallversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Krankenversicherung sein. Zahlst du von deinem (Brutto-)Arbeitslosengeld Beiträge zur Rentenversicherung oder zur Unfall-, Pflege- oder Krankenversicherung? Wenn ja, dann wird dein Arbeitslosengeld (bei Anrechnung auf die Witwenrente) um 10% gekürzt. Also erst mal nur zu 90% berücksichtigt statt zu 100%. Zusätzlich wird dann noch das Geld abgezogen, das du als Beitrag zur Bundesagentur f.Arbeit zahlst. Der Betrag der dann von deinem Arbeitslosengeld übrig bleibt, wird auf die Witwenrente angerechnet. Allerdings hast du einen Freibetrag von ca. 740 Euro. Nur wenn dein Einkommen über diesem Freibetrag liegt, wird es auf die Witwenrente angerechnet. Dabei aber nur der überschreitende Betrag (also die Differenz von deinem Einkommen und dem Freibetrag). Und dieser auch nur zu 40%.
Konrad Schießlam 27.10.2013 | 18:26
In der Tat, bei Bezug einer Witwen/Witwerrente kann es durchaus zur Kür- zung dieser auf 60 oder 55% herabgesetzten Rente es Verstorbenen kommen. Naemlich dann, wenn das eigene Einkommen die nicht anrechnungs pflichtigen Betrag über- steigt. Dieser ist immer das 26,4 fache des gel-tenden Rentenwertes, derzeit 28,14 in West. Euro 28,14 x 26,4 ergibt 742,90 Eu. Zuvor aber sind Lohn etc.um unterschiedlich hohe Prozente zu kürzen, wie Sie schreiben bei AL eben um 10%. Nach Adam Riese, bei 1000 AL 1 deshalb 900,00 Anrechnungs pflichtig, minus 742,90 anrechnungsfrei, Euro 157,10, hiervon 40% der Witwen/Witwer Bruttorente. Ist also die Witwen/wer Rente Brutt0 1062,84 wird gekürzt auf 1000 Bruttorente(157,10x40) MfG.
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