Ich bin 1939 geboren und hatte nach Abschluss meiner Berufsausbildung im August 1957 einen schweren unverschuldeten Arbeitsunfall. Von September bis Dezember 1957 bekam ich damals Unfallgeld, von Januar bis August 1958 volle Unfallrente. Danach studierte ich und arbeitete bis 2000 als Elektroingenieur. Ich bekam neben meinem Arbeitseinkommen anteilig Unfallrente. In meinem Bescheid über die Altersrente tauchte die Zeit von September bis Dezember 1957 nicht auf. Dagegen legte ich Widerspruch ein. Im letzten Rentenbescheid werden nunmehr die 4 Monate als Anrechnungszeiten wegen Krankheit/Gesundheitsmaßnahme ausgewiesen. Für die Bewertung der beitragsfreien Zeiten wird der Durchschnittswert aus der Vergleichsbewertung genommen. Für die Entgeltpunkte September bis Dezember 1957 wird dieser Wert mit dem Faktor 0,8 gemindert. Für die Entgeltpunkte während der vollen Unfallrentenzahlung von Januar bis August 1958 beträgt der Faktor 1. Beide Zeitabschnitte sind Zeiten nach einem Arbeitsunfall und dürften meines Erachtens nicht unterschiedlich bewertet werden. Vom allgemeinen Interesse ist, dass der weit verbreitete Grundsatz, durch einen (fremdverschuldeten) Arbeitsunfall darf man sozial nicht schlechter gestellt werden, bei der vorliegenden Minderung auf 80% nicht gelten würde. Da ich aus dem SGB V und VI zu der Bewertung nichts entnehmen kann, bitte ich um eine Klarstellung.
Mit freundlichen Grüßen
Max2131
15.01.2007, 09:59
von
Ede
Hallo Max2131,
hier mein Versuch zu helfen:
die Bewertung beitragsfreier ergibt sich nach § 71 Abs. 1 SGB VI. Beitragsfreie Zeiten erhalten einen bestimmten Wert (bei Ihnen der Wert aus der Vergleichsbewertung). Aus § 74 und § 263 SGB VI ergibt sich wiederum, dass nicht alle beitragsfreien Zeiten 100 % erhalten. Die Berechnung der Zeit der Arbeitsunfähigkeit (09 / 57 bis 12 / 57) ergibt sich aus § 263 Abs. 2a SGB VI = 80 %. Dieser Absatz wurde zum 01.01.1997 eingefügt, davor wurden diese Zeiten auch mit 100 % bewertet. Was mich wundert ist, dass ich keine Vorschrift gefunden habe, nach der der Bezug der Unfallrente eine Anrechnungszeit wegen Rentenbezug werden kann. Wenn dies so bei Ihnen ist, dann wird für die Bewertung der Rentenbezugszeit der Wert der Vergleichsbewertung zu 100 % berücksichtigt. Rechtlich gesehen ist dies ok, der RV - Träger wird auch nichts anderes berechnen.
Reicht dies erst einmal?
Gruß
17.01.2007, 10:33
Experten-Antwort
Da leider nicht ersichtlich ist, um was für eine rentenrechtliche Zeit es sich handelt, kann auch zu der Bewertung der Zeit keine Stellung genommen werden. Wir raten Ihnen daher mit den Unterlagen bei einer Auskunft- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vorzusprechen um den Sachverhalt zu klären.
19.01.2007, 17:32
von
Max2131
Hallo Ede,
vielen Dank für Ihre Antwort. Mein Grundanliegen ist damit noch nicht geklärt. Ich hatte geschrieben "Vom allgemeinen Interesse ist, dass der weit verbreitete Grundsatz, durch einen (fremdverschuldeten) Arbeitsunfall darf man sozial nicht schlechter gestellt werden, bei der vorliegenden Minderung auf 80% nicht gelten würde." Im § 263 SGBVI wird nichts über Unfall- oder Verletztengeld gesagt, sondern nur über Krankheit. Dass man bei Krankheit Abzüge in Kauf nehmen muss, ist allgemein bekannt. Ebenso ist bekannt, dass man bei einem Arbeitsunfall keine Abzüge hat. Mir geht es nicht um die Bewertung von Krankheitszeiten, sondern um die Bewertung nach Arbeitsunfall. Vielleicht gibt es doch eine Klarstellung?
Mit freundlichen Grüßen
Max2131
19.01.2007, 17:45
von
Max2131
Hallo Expertin,
ich denke meine Angaben waren klar: Anrechnung der Zeit nach einem Arbeitsunfall, in der ich 4 Monate Unfallgeld und anschließend 8 Monate volle Unfallrente bezogen habe. Während die 4 Monate direkt nach dem Arbeitsunfall mit 80% bewertet wurden, erfolgte für die 8 Monate danach eine 100% ige Bewertung. Bei einer Auskunft- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung bekommt man nur die Auskunft, dass der Rentenbescheid "immer" richtig ist.