Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Thomas B.,
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (und hierzu zählen auch Urlaubsabgeltungen und Mehrarbeitsvergütungen) stellt - unabhängig von der beitragsrechtlichen Behandlung - Arbeitsentgelt i. S. von § 14 SGB IV dar und ist damit grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Soweit nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat und hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt wird, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dann dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Beschäftigungsverhältnis liegt dabei grundsätzlich auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft z. B. Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht oder wegen der Zuerkennung einer [Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/erwerbsminderungsrente.html nicht endet sondern zu einem Zeitpunkt nach Rentenbeginn ruht.
Bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze ist daher auch mit einer entsprechenden Kürzung der Rente zu rechnen.
Weitere Informationen zum Thema Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten können Sie auch der Broschüre „Erwerbsminderungsrentner: So viel können Sie hinzuverdienen“ entnehmen, welche Sie unter
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/erwerbsminderungsrentner_hinzuverdienen.pdf?__blob=publicationFile&v=13
herunterladen können.
Warum wurde Ihr Arbeitsverhältnis aufgelöst? Wird die Rente nicht verlängert ist der Arbeitsplatz weg. Im Allgemeinen ruht bei befristeter EMR das Arbeitsverhältnis. Oder sind Sie kurz vor der Altersrente?Guten Tag, im Dezember 2020 erhielt ich den Bescheid über die Bewilligung einer befristeten vollen Erwerbsminderungsrente bis zum 31.12.2021. Der Rentenbeginn wurde festgestellt ab Juni 2020. Die erste Rentenzahlung erfolgt ab Januar 2021. Das bestehende Arbeitsverhältnis wurde einvernehmlich zum 31.12.2020 aufgelöst. Für Urlaubsabgeltung und geleisteter Überstunden wird in Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch ein Bruttobetrag von ca. 7.000 Euro ausbezahlt. Hat diese Abgeltungszahlung, die steuer- und sozialversicherungspflichtig abgerechnet wird, Auswirkungen auf meine Rente? Welche?Die Rentenhöhe der EMR wird nicht erhöht, da der Leistungsfall vorher eingetreten ist. Bei der Summe erhöht sich wahrscheinlich auch nicht die Altersrente, dazu müssten Sie sehr geringe Punkte in der Zurechnungszeit erzielen. Allerdings sprengen Sie die Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro. Wahrscheinlich wird die Rente einmalig um 280 Euro gekürzt, da 40% über 6300 angerechnet wird.
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