Hallo Frau Fiedler,
die Erwerbsminderungsrente ist anzurechnendes Einkommen bei den Witwenrenten - Ihre Mutter sollte daher unbedingt die Berufsgenossenschaft und den Rententräger, der die Witwenrente zahlt, über die EM-Rente informieren.
Für die Einkommensanrechnung gibt es einen Freibetrag. Das sind derzeit 741,05 Euro in den alten Bundesländern und 657,89 Euro in den neuen Bundesländern. Falls die EM-Rente darüber liegt, wird der übersteigende Betrag bei der Unfallwitwenrente der BG angerechnet (und nur wenn die EM-Rente so hoch sein sollte, dass die BG-Rente voll ruht, würde auch noch etwas auf die RV-Witwenrente angerechnet werden).
Gesetzliche Grundlage ist für die Unfallwitwenrente § 65 SGB VII und für die RV-Witwenrente § 97 SGB VI. Dass die EM-Rente anzurechnendes Einkommen ist, steht in § 18a SGB IV. Sie finden diese Vorschriften z.B. unter http://www.gesetze-im-internet.de