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Experten-Antwort

Anrechnung auf Erwerbsminderungsrente

von Stefanie Fiedler12.03.2013 | 21:48
4477 Ansichten
3 Antworten

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Hallo, meine Mutter bezieht seit dem Tod meines Vaters eine Witwenrente. Sie erhält von der Deutschen Rentenversicherung einen Teil und von der Berufgenossenschaft einen Teil der Witwenrente. Jetzt wurde ihr die volle Erwerbsminderungsrente bewilligt. Wird auf diese Rente jetzt etwas von der Witwenrente angerechnet und wenn ja, wo finde ich die gesetztlichen Vorschriften? Vielen Dank! Stefanie Fiedler

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frau Fiedler,

auf die [Erwerbsminderungsrente:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/erwerbsminderungsrente.html werden die [Witwenrenten:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/witwer-witwenrente.html nicht angerechnet. Wie bereits Jockel schieb, kann sich die Witwenrente infolge der Erwerbsminderungsrente mindern.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frau Fiedler,

die Erwerbsminderungsrente ist anzurechnendes Einkommen bei den Witwenrenten - Ihre Mutter sollte daher unbedingt die Berufsgenossenschaft und den Rententräger, der die Witwenrente zahlt, über die EM-Rente informieren.

Für die Einkommensanrechnung gibt es einen Freibetrag. Das sind derzeit 741,05 Euro in den alten Bundesländern und 657,89 Euro in den neuen Bundesländern. Falls die EM-Rente darüber liegt, wird der übersteigende Betrag bei der Unfallwitwenrente der BG angerechnet (und nur wenn die EM-Rente so hoch sein sollte, dass die BG-Rente voll ruht, würde auch noch etwas auf die RV-Witwenrente angerechnet werden).

Gesetzliche Grundlage ist für die Unfallwitwenrente § 65 SGB VII und für die RV-Witwenrente § 97 SGB VI. Dass die EM-Rente anzurechnendes Einkommen ist, steht in § 18a SGB IV. Sie finden diese Vorschriften z.B. unter www.gesetze-im-internet.de

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1 Antworten

Jockelam 13.03.2013 | 07:26
Nein. Aber umgekehrt, also auf die Witwenrente wird die Rente wegen Erwerbsminderung als Einkommen angerechnet, § 97 SGB VI.
Deutsche Rentenversicherung
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