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Zur Experten-Antwort springenHallo Frage,
bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nach dem Recht ab dem 01.01.2009, die für die Einkommensberechnung bei Hinterbliebenenrenten nach neuem Recht zu berücksichtigen sind, handelt es sich beispielsweise um Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken, Immobilien und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (zum Beispiel Erbbaurecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
Steuerpflichtige und damit auch der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI unterliegende Veräußerungsgewinne im Sinne des ab 01.01.2009 geltenden Rechts liegen vor, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn wenigstens 600,00 EUR im Kalenderjahr beträgt.
Die 10-Jahresfrist ist in Ihrem Fall deutlich überschritten, daher findet keine Anrechnung des Einkommens aus dem Hausverkauf statt.
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