Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Anrechnung auf Hausverkauf?

von Frage21.01.2017 | 10:14
3566 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Guten Tag, ich erhalte seit 2014 eine große Witwenrente nach neuem Recht (55%), von der ich auch lebe. Nun plane ich mein Haus zu verkaufen und in eine Mietwohnung zu ziehen. Geplanter Erlös des Hauses zwischen 150.000 und 180.000EUR. Muß ich den Erlös der Rentenversicherung mitteilen, wird das Geld von Verkauf auf meine Witwenrente angerechnet? Danke und Gruß

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 23.01.2017 | 12:55

Hallo Frage,

bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nach dem Recht ab dem 01.01.2009, die für die Einkommensberechnung bei Hinterbliebenenrenten nach neuem Recht zu berücksichtigen sind, handelt es sich beispielsweise um Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken, Immobilien und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (zum Beispiel Erbbaurecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Steuerpflichtige und damit auch der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI unterliegende Veräußerungsgewinne im Sinne des ab 01.01.2009 geltenden Rechts liegen vor, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn wenigstens 600,00 EUR im Kalenderjahr beträgt.

Die 10-Jahresfrist ist in Ihrem Fall deutlich überschritten, daher findet keine Anrechnung des Einkommens aus dem Hausverkauf statt.

12 Antworten

Rentner mit Hinzuverdienstam 21.01.2017 | 10:45
Es ist aber nicht einzusehen, dass Erwerbseinkommen angerechnet wird, Erlöse aus Hausverkauf und Wohnungsvermietung aber nicht. Das sehen namhafte Bundestagsabgeordnete genauso und haben bereits entsprechende Änderungen angeregt. Wer weiß, vielleicht wird das bereits nach der nächsten Bundestagswahl berücksichtigt. LG
Steuerzahleram 21.01.2017 | 10:27
Nein .....warum auch .....was geht die das an .......Sie haben ja keinen Job angenommen der sich auf Ihr monatliches Einkommen auswirkt! Das ist nur fürs Finanzamt von Interesse und da dies nach 10 Jahren eh steuerfrei ist....gehen die auch leer aus.....
Konrad Schießlam 21.01.2017 | 12:53
Auch wenn es nur um die Anrechnung auf eine Witwen/Witwerente ging, sind Bemerkungen zur Steuer erlaubt.. Bei den mäßigen Gewinnen bei Kapitalerträgen und Aktien spielt wohl die frühere Steuerfreiheit nach einem Jahr keine besondere Rolle mehr. Bin nach wie vor der Meinung, dass auch vermögende Unternehmer den Steuersatz von ebenfalls 25% Abgeltungssteuer nicht verdient haben, dies hat uns Meister Steinbrück eingebrockt , sollte längst geändert werden. MfG.
Konrad Schießlam 21.01.2017 | 11:39
Nicht ganz klar was hier geändert werden soll.Sie schreiben doch selbst, Erlös aus Hausverkauf wird nicht auf eine Witwenrente angerechnet.Dagegen Einkünfte aus Vermietung und Ver- pachtung schon. MfG.
Steuerzahleram 21.01.2017 | 13:19
Zitat von Konrad Schießl anzeigen
Naja mäßig ist relativ......es kommt nur auf den Kaufzeitpunkt und eben der Verkaufszeitpunkt an....und eben auf das was man kauft...wie bei Immobilien .......schauen Sie sich einschlägige Tabellen an! Was Unternehmer betrifft geben ich Ihnen vollkommen recht!
zeldaam 21.01.2017 | 15:56
Hallo, wenn die Witwenrente nach neuem Recht gezahlt wird, so sind ist auch Vermögenseinkommen anzurechen, hierzu zählen auch private Veräußerungsgeschäfte z.B. aus Immobilien (§ 18 a Absatz 4 Nr. 3 SGB IV). Zu beachten ist hier allerdings folgendes: 1. Als Einkommen gilt der Gewinn aus dem Verkauf, nicht der Verkaufserlös selbst 2. Eine Anrechnung erfolgt nur, wenn die Spekualtionsfrist von 10 Jahren nicht eingehalten wurde oder das Haus im Jahr der Veräußerung und den beiden Jahren zuvor nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Hier sind die Quellen: http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB4_… und http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB4_… sowie https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html Maßgebend ist also, wie das FA dedn Verkaufserlös bzw. den - gewinn bewertet und dann im Steuerbescheid niederlegt. Sofern tatsächlich eine Anrechnung bei der Witwenrente erfolgen sollte, so wird für die folgenden 12 Kalendermonate nach dem Verkauf jeweils ein Zwölftel des Gewinns als Einkommen angerechnet. MfG zelda
Frageam 22.01.2017 | 04:07
Es handelt sich um eine selbst genutzte Immobilien, in der sich seit 22 Jahren wohne. Somit dürfte dann, lt. Beitrag "Zelda" keine Anrechnung erfolgen, richtig? Danke für die Antworten!
Herz1952am 22.01.2017 | 14:17
Stimmt! Allerdings wird "Zelda" für eventuelle Irrtümer und Falschinterpretationen Ihrerseits keinerlei Garantie übernehmen.:-) In diesem Forum darf jeder Hobby-Experte wichtig klingende Texte veröffentlichen. Sogar ich.....:-) Alles Gute für Sie!
zeldaam 22.01.2017 | 16:52
@Herz1952 Es ist noch schlimmer, noch nicht einmal die "richtigen" Experten übernehmen eine Garantie für den geschilderten Einzelfall. @Frage Maßgebend ist hier allein, wie das Finanzamt den Hausverkauf einschätzt, also ob hieraus Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG entstanden sind. Die DRV wird sich dann an den Steuerbescheid halten. Nach der Schilderung befindet sich das Haus bereits seit 22 Jahren im Eigentum der Witwe bzw. ggf. des Erblassers. Damit dürfte nach meiner (unmaßgeblichen) Meinung die Spekualtionsfrist des § 23 (1) Nr. 1 EStG abgelaufen sein und damit keine Gewinne aus einem privaten Veräußerungsgeschäft entstehen. Damit würde sich auch eine Anrechnung auf die Witwenrente erübrigen. Vorsichtig genug ausgedrückt Herz1952 ??? MfG zelda
torriam 07.06.2018 | 23:59
hallo experte, auch wenn frage und antwort hier schon älter, ist nochmal interessant: die fragestellerin schrieb ja, dass sie die immobilie selber bewohnt hat. dann ist der 10jahreszeitraum doch eh nicht relevant, oder? denn in SSGB IV §18a und SsTG §23 steht doch auch, dass bei eigenen vorherigen wohnzwecken die 10jahre nicht gelten. was hat hier dann vorrang: 660 Euro/jahr oder nichtgeltung der zehn jahre wegen bisheriger eigener wohnzwecke? torri
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026