Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenZeiten einer geringfügigen Beschäftigung sind u.a. auf die Wartezeit von 35 oder 45 Versicherungsjahren anzurechnen, sofern Versicherte auf die Versicherungsfreiheit bis zum 31.12.2012 verzichtet haben, bzw. für Zeiten ab dem 01.01.2013 von der Versicherungspflicht befreit wurden.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden diese Zeiten als "Minijobber" u.a. bei den 35 oder 45 Versicherungsjahren berücksichtigt.
Hallo karl-Heinz mit, Du solltest die Antwort des Experten schon genau lesen, da ist nichts zu interpretieren. Vor 01.01.2013 = Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, heißt AG zahlte den Pauschalbeitrag und der Minijobber seinen Beitragsanteil = 12 Monate Pflichtbeitragszeit. Ab 01.01.2013 = Keine Befreiung von der RV beantragt, heißt AG zahlt den Pauschalbeitrag und der Minijobber seinen Beitragsanteil = 12 Monate Pflichtbeitragszeit. Hat der Minijobber bis 31.12.2012 und ab 01.01.2013 keine Beiträge gezahlt weil er nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet oder die Befreiung von der RV beantragt hat, zahlt nur der AG die Pauschalbeiträge und der Minijobber kann für 1 Jahr arbeiten als Minijobber maximal 4 Pauschalmonate für die Wartezeit von 35 + 45 Jahren angerechnet bekommen. Noch einen schönen AbendZeiten einer geringfügigen Beschäftigung sind u.a. auf die Wartezeit von 35 oder 45 Versicherungsjahren anzurechnen, sofern Versicherte auf die Versicherungsfreiheit bis zum 31.12.2012 verzichtet haben, bzw. für Zeiten ab dem 01.01.2013 von der Versicherungspflicht befreit wurden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden diese Zeiten als "Minijobber" u.a. bei den 35 oder 45 Versicherungsjahren berücksichtigt.Das würde heißen, dass ab dem 1.1.2013, wenn von der Versicherungspflicht befreit, also ohne Zahlung, würde die Zeit auf die 35/45 Jahre angerechnet? Da muss meiner Meinung ein interprätationfehler vorliegen? Gruß
Jetzt kommen wir der Sache doch näher. Ich fand es etwas verwirrend, aber so gesehen, alles klar, danke!Ich checke es auch nicht. Wie kann ich denn KEINE Beiträge zahlen, wenn ich auf die Versicherungspflicht NICHT verzichte? Dann habe ich doch die Beitragspflicht und zahle. Verzichte ich darauf, verzichte ich doch auf die Beitragszahlung.... Hä?Hallo Falk, bis 31.12.2012 waren Minijobs immer Versicherungsfrei, man musste erst auf die Versicherungsfreiheit verzichten um RV Beiträge zahlen zu dürfen. Seit 01.01.2013 sind Minijobs immer Versicherungspflichtig und man muss RV-Beiträge zahlen, will man aber keine RV-Beiträge zahlen, muss man die Befreiung beantragen. Für die alten Minijobs, die in der Zeit von 01.04.1999 bis 31.12.2012 aufgenommen wurden und bei denen der Verdienst bis heute 400.- Euro nicht überschreitet, gilt immer noch die Rechtslage von vor 2013, heißt wenn so ein/e Minijobber/in Beiträge zahlen möchte, müßte er jetzt noch auf die Versicherungsfreiheit verzichten oder das EK auf über 400.- Euro erhöhen um RV-Beiträge zahlen zu dürfen. Noch einen schönen Abend
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