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Anrechnung bei Arbeitsloiskeit ohne Leistungsbezug § 58

von Jasper14.03.2008 | 15:42
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bitte um Hilfestellung zu folgendem Sachverhalt: Bin Jahrgang 06/1948 und zu 50% Schwerbehindert. Laut Rentenauskunft habe ich für 397 Monate Pflichtbeiträge bezahlt - um nach 35 Jahren mit Pflichtbeiträgen als Schwerbehinderter in Rente gehen zu können fehlen mir also 23 Monate. Seit 1.07.2006 bis heute bin ich beim Arbeitsamt als "arbeitslos" gemeldet. Da ich in den 6 Jahren vor der Arbeitslosigkeit selbständig war und leider keine freiwilligen Beiträge bezahlen konnte) ist mein exakter Status "Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug (§ 58 Abs. 1 S.1 Nr. 3 SGB VI)". In meiner aktuellsten Rentenauskunft ist die Zeit dieser Arbeitslosigkeit als "DEÜV vom 1.07.2006 bis 31.12.2007 und als Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug" zwar aufgeführt, aber in der Spalte (Anzahlt der Monate = 18) stehen diese 18 Monate nicht. Ich bin deshalb sehr verunsichert und müsste dringend wissen ob diese 18 Monate trotzdem auf die erforderlichen 35 Jahre angerechnet werden. Vielen Dank im voraus für Ihre Mühe !

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Sehr geehrter Jasper,

Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug werden unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeit (§§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI, 252 Abs. 8 SGB VI) berücksichtigt. Diese Anrechnungszeiten werden in der Rentenberechnung nicht bewertet, sie können jedoch bei der 35jährigen Wartezeit (Anspruchsvoraussetzung für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen) berücksichtigt werden.

Sie sollten sich schnellstmöglich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe ausführlich beraten lassen (vor der Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur Erfüllung der Wartezeit bzw. Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung - mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit). Hier wird man Ihnen auch mitteilen, ob bzw. wann die Anspruchsvoraussetzungen für die Altersrente erfüllt sind und ob Sie diese ohne Abschläge in Anspruch nehmen können.

Mit freundlichen Grüßen

7 Antworten

Rosannaam 14.03.2008 | 16:43
Hallo Jasper, die Monate der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug können auch gar nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, weil eine solche nicht anrechenbar ist. Denn eine Anrechnungszeit liegt nur vor, WENN DADURCH EINE VERSICHERTE BESCHÄFTIGUNG ODER SELBSTÄNDIGE TÄTIGKEIT (mit Pflichtbeiträgen) UNTERBROCHEN IST (§ 58 Abs. 2 SGB VI). Falls Sie einen Feststellungsbescheid mit Versicherungsverlauf erhalten haben, müßte dies auch so im Bescheid stehen. Um die 35 Versicherungsjahre zu erreichen, können Sie aber die fehlenden 23 Monate für die Wartezeit von 35 VJ noch mit freiwilligen Beiträgen (Mindestbeitrag 79,60 €) auffüllen. Sofern Sie keinen Vertrauensschutz haben sollten (bereits am 16.11.2000 50 % schwerbehindert), können Sie die ABSCHLAGSFREIE AR FÜR SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN sowieso erst mit 63 erhalten. Mit Abschlag von 10,8 % ab Vollendung des 60. Lebensjahres. Mit Vertrauensschutz ebenfalls mit 60 ohne Abschlag. Wenn Sie noch bis 31.03.2008 einen Antrag auf freiwillige Versicherung stellen, können Sie für 2007 noch 12 Beiträge und ab 01/2008 11 Beiträge zahlen. Sie hätten die Wartezeit im November 2008 erfüllt und könnten bei rechtzeitiger Antragstellung - mit oder ohne Abschlag - ab Dezember 2008 die AR beanspruchen. Wenn Sie eine AR in voller Höhe wollen, ist Voraussetzung, dass Sie die Hinzuverdienstgrenze von 400,- € einhalten. Bei einem höheren Einkommen kann auch eine Teilrente gezahlt werden. Falls dies für Sie in Betracht kommt, empfehle ich Ihnen dringend, noch bis 31.03.2008 (Eingang bei der DRV!) den Antrag auf freiwillige Versicherung zu stellen. Dies ist auch zur Wahrung der Frist zunächst FORMLOS möglich! Sie sind aber in keiner Weise VERPFLICHTET, freiwillige Beiträge zu zahlen, wenn dieser Antrag gestellt wird und Sie es sich später anders überlegen. Ab Bescheid über die Zulassung der frwl. Versicherung sind in der Regel innerhalb von 2 - 3 Monaten die Beiträge FÜR 2007 tatsächlich zu entrichten; für 2008 entweder laufend oder spätestens im November 2008 (wenn die Wartezeit erfüllt ist). Ich hoffe, ich konnte Ihnen ein bißchen weiterhelfen. MfG Rosanna.
Jasperam 14.03.2008 | 18:59
Danke Rosanna, für Ihre ausführliche und prompte Antwort. Trotzdem fällt es mir schwer das so zu akzeptieren, denn im Juli 2006 wurde mir vom hiesigen Arbeitsamt ausdrücklich versichert, dass ich nach der Arbeitslosmeldung wieder rentenversichert sei. Und zum unterschreiben der 58er Regelung wurde ich von den Arbeitsamtmitarbeitern regelrecht gedrängt - da meine Hoffnung auf einen neuen Arbeitsplatz ohnehin aussichtslos seien. Die können doch einen Hilfesuchenden mit 44 Jahren Erwerbstätigkeit in Deutschland auf der Behörde nicht derart verschaukeln. Ich habe leider seit 2 Jahren kein Einkommen mehr und deshalb auch kein Geld für freiwillige Beiträge. Was könnte ich noch machen?
Schadeam 14.03.2008 | 19:53
da haben Sie 2006 wohl bei der falschen Stelle nachgefragt, die Mitarbeiter der Agentur kennen i.d.R. die Kriterien, wann eine Arbeitslosigkeit rentenrechtlich zählt, nicht. (der Bäcker kennt ja auch die Qualität einer Bratwurst nicht unbedingt). Über die 58 er Regelung will ich gar nicht reden, die diente ohnehin hauptsächlich der Statistikbereinigung ( ist Ihnen eigentlich nie spanisch vorgekommen, dass Sie sich zwar arbeitslos melden, aber gleichzeitig erklären gar nicht vermittelt werden zu wollen - warum eigentlich dieses Theater, wenn man kein Arbeitslosengeld erhält?) Zu den 23 Monaten: als Alternative zur freiwilligen Versicherung bliebe ein 400 €-Job, bei dem Sie auf die Versicherungspflicht verzichten oder da Sie angeben kein Geld zu besitzen der Antrag auf ALG 2, wenn Sie das erhalten, wären Sie auch pflichtversichert und könnten die 23 Monate vollmachen. Hat Ihnen das noch nie jemand gesagt?
paulam 15.03.2008 | 18:56
beim 400 Euro-Job müßte es m. E. heißen: auf die Versicherungspflicht n i c h t verzichten oder nicht?
Schadeam 15.03.2008 | 20:18
ja, Sie haben Recht, man verzichtet natürlich nicht auf die Versicherungspflicht, sondern auf die Versicherungsfreiheit, danke
Jasperam 16.03.2008 | 16:00
Hallo Rosanna, darf ich Sie nochmals was fragen? Im Internet fand ich folgenden Auszug aus dem § 58 (1) Nr. 3 SGB VI: "Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte 3. wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlichrechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben," Da mir wegen des (geringfügig zu hohen) Einkommens meiner Ehefrau und unserem Einfamilienhaus kein Arbeitslosengeld II zustand, habe ich auch keines beantragt. Ich verstehe den oben zitierten Gesetzestext deshalb irgendwie zu meinen Gunsten, denn ich bin arbeitsuchend gemeldet und habe aus den im Gesetz genannten Gründen keine öffentlich-rechtlichen Leistungen bezogen. Wie sehen Sie das? Ändert sich dadurch die Sachlage? MfG Jasper
Rosannaam 17.03.2008 | 09:47
Hallo Jasper, nein, so einfach ist das leider nicht. Selbstverständlich sind die von Ihnen genannten Zeiten der ALO Anrechnungszeiten. Sie sind aber nur ANRECHENBAR, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbst. Tätigkeit UNTERBROCHEN wurde (§ 58 Abs. 2 SGB VI !). Dies ist aber bei Ihnen nicht der Fall. Sie waren vor der ALO nicht versicherungspflichtig beschäftigt oder selbst. tätig MIT der Zahlung von Pflichtbeiträgen. Tut mir leid, dass ich Ihnen nicht weiterhelfen kann. Die Tipps von Schade sind vielleicht für Sie schon überlegenswert.... MfG Rosanna.
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