Die Bundesagentur für Arbeit hat mit der Deutschen Rentenversicherung ein gemeinsames Merkblatt zum Thema „Vorruhestand und Altersrente“ abgestimmt.
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Merkblatt-Sammlung/Merkblatt-Vorruhestand-Altersrente.pdf
Das Merkblatt enthält unter anderem Informationen zu folgenden Punkten:
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 SGB VI;
- Arbeitslosigkeit mit und ohne Meldung bei einer Agentur für Arbeit;
- Voraussetzungen, die Arbeitslosigkeit im Rahmen der 52-Wochenregelung des § 237 SGB VI – ohne Meldung bei der Agentur – gegenüber der Rentenversicherung selbst nachzuweisen;
- weitere Altersrenten, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden können.
Durch die Kinderberücksichtigungszeit sind Sie jedoch bis zum 10. Geburtstag des jüngsten Kind rentenrechtlich abgesichert. Bis zu diesem Datum brauchen Sie sich NICHT bei der AfA arbeitslos melden, wenn die Zeit bei Ihnen im Versicherungskonto anerkannt wird.
Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug sind nicht besonders zu bewerten. Wer Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug als rentenrechtliche Anrechnungszeiten nutzen will, der muss bezogen auf den Status der Arbeitslosigkeit die gleichen Auflagen wie ein Leistungsbezieher erfüllen. Zusätzlich ist noch zu beachten, dass das Kriterium „Verfügbarkeit“ für die Vermittlungsbemühungen der Agenturen beinhaltet, dass die „Vermittlung“ nicht eingestellt worden ist. Daher müssen Nicht-Leistungsbezieher ihre Arbeitslosmeldung spätestens alle drei Monate erneuern.
Lesen Sie dazu: http://montagsdemo.oestliche.gefil.de/html/dateien/infoblaetter/infoblatt-2010-01-arbeitslose-ohne-leistungsanspruch.pdf