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Experten-Antwort

Anrechnung Betriebswitwenrente/gesetzl. Witwenrente/eigene Rente

von Ratsuchende18.09.2014 | 13:01
2775 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich habe folgende Klärungsbedarf: Eheschließung 1974, Geburtsjahr Eheleute 1937 bzw. 1938, beide beziehen gesetzl. Altersrente; gesetzl. Rente Ehefrau: ca. 650.-- gesetzl. Rente Ehemann: ca. 1000.-- (das sind die jeweiligen derzeitigen Auszahlungsbeträge); Ehemann bezieht zusätzlich eine Betriebsrente in Höhe von 1000.--€. Stirbt der Ehemann, erhält die Witwe aus dieser Betriebsrente 60%, also rund 600.-- €. Frage 1: wie hoch ist der Anspruch auf gesetzl. Witwenrente der Frau? Frage 2: wird die Firmen-Witwenrente (ca. 600.--€) auf die gesetzl. Witwenrente angerechnet, d.h. vermindert sich die gesetzl. Witwenrente durch die Firmenrente? Frage 3: wird die eig. gesetzl. Rente der Frau auf die gesetzl. Witwenrente angerechnet? Der Anspruch auf die Firmenrente des Mannes ist durch ein Arbeitsverhältnis in einer Gmbh entstanden, also keine Beamtenpension o.ä. Es geht uns darum, zu erfahren, ob die Witwe Anspruch hat auf -ihre eig. gesetzl. Rente +gesetz. Witwenrente +Firmenwitwenrente oder ob Abzüge vorgenommen werden würden. Ich hoffe, ich habe mich klar ausgedrückt und bedanke mich im voraus für die Antworten!

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Die Witwenrente würde 60 Prozent der Versichertenrente betragen, die der verstorbene Ehemann bezogen hat (also ca. 600 Euro).

Die Betriebsrente wird auf die Witwenrente nicht angerechnet.

Die eigene Altersrente der Ehefrau wird grundsätzlich auf die Witwenrente angerechnet.

Da diese jedoch unter dem Freibetrag (755,30 Euro in den alten Bundesländern) liegt, kommt es auch hier zu keiner Kürzung der Witwenrente.

Die eigene gesetzliche Rente der Ehefrau wird selbstverständlich weiterhin gezahlt.

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/

de/Inhalt/5_Services/03

_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national

/hinterbliebener_hilfe_in_schweren_zeiten.html

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ratsuchende,

für den von Ihnen geschilderten Fall gilt noch das alte Hinterbliebenenrecht. Nach dem alten Hinterbliebenenrecht werden Betriebsrenten nicht angerechnet.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ratsuchende,

sämtliche Hinterbliebenenrenten und Leistungen

der Hinterbliebenenversorgung (zum Beispiel die

betriebliche Altersvorsorge des Verstorbenen) werden nicht angerechnet.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Ratsuchendeam 18.09.2014 | 15:30
Vielen Dank für die schnelle Antwort, die uns sehr weitergeholfen hat.
Ratsuchendeam 18.09.2014 | 16:41
Dankeschön!
Ratsuchendeam 18.09.2014 | 15:50
Ich muss nochmals nachhaken: Sehe ich es richtig, dass die Firmenwitwenrente nicht angerechnet wird, weil diese nicht als "eigenes Einkommen" der Witwe gilt, sondern als ihr eigenes Einkommen ausschließlich ihre eigene gesetzl. Rente gewertet wird? - Danke für die Aufklärung!
Deutsche Rentenversicherung
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