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Experten-Antwort

Anrechnung BG-Rente auf Deutschen Rentenversicherung- Sterbevierteljahrzahlung ?

von D. Michalak16.02.2015 | 14:46
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Mein Vater verstarb am 08. Oktober 2014 an den Folgen eines Pleuramesothelioms (anerkannte Berufskrankheit der BGHM). Von der Berufsgenossenschaft erhielt meine Mutter (49 Jahre mit meinem Vater verheiratet) ein Schreiben in dem ihr mitgeteilt wurde, dass ihr für die ersten drei vollen Kalendermonate nach dem Todestag 2/3 des JAV zustehen wuerden. Eine Zahlung erfolgte bisher allerdings nicht (viereinhalb Monate spaeter). Als wenn dies alles nicht betrueblich genug waere, liegt meiner Mutter nun ein Brief der Deutschen Rentenversicherung vor, in dem sie aufgefordert wird von der zu verrechnenden Vorschusszahlung der Deutschen Post AG, Niederlassung Renten Service in Hoehe von 2453 Euro 2089 Euro ueberzahlten Beitrag zu erstatten. Diese Ueberzahlung waere fuer die Zeit vom 01.11.2014 bis zum 28.02.2015. Wie ist das moeglich? Meinen Informationen zufolge (auch von dieser Webseite) verhaelt es sich doch angeblich folgendermassen: Zitat: „Gerd Markowetz: Ansprüche auf Witwen- oder Witwerrente: Innerhalb des Sterbevierteljahres erhalten Witwen oder Witwer auf Antrag die Rente des Verstorbenen in voller Höhe als Vorschuss ausbezahlt. Das Sterbevierteljahr ist die Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem der Partner gestorben ist. Normalerweise beträgt sie laut Gesetz meist 60 Prozent der Verstorbenen-Rente bei einer großen Witwen-/Witwerrente oder 25 Prozent bei einer kleinen Witwen-/Witwerrente. Zu dieser Verminderung kommt es aber erst ab dem vierten Kalendermonat. Mit diesem Vorschuss in voller Höhe will die Deutsche Rentenversicherung den finanziellen Übergang für Angehörige abfedern. Zumal dem Partner oft hohe Kosten ins Haus stehen -etwa die Beerdigung oder ein Umzug. Hinzu kommt eine weitere Besonderheit: Für die Berechnung der Auszahlung für das Sterbevierteljahr wird das Einkommen des Witwers oder der Witwe nicht herangezogen. Erst bei der Berechnung der Witwen-/Witwerrente im Anschluss wird das Einkommen angerechnet. .. was bedeutet, dass selbst Partner zumindest für das Sterbevierteljahr eine Witwen- oder Witwerrente erhalten, die aufgrund ihres Einkommens sonst kein Recht auf diese Rente haben. Gerd Markowetz: Genau.“ Weiss jemand Rat?

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Treffen Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Unfallversicherung zeitgleich zusammen, wird die Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung ggf. gekürzt. Diese Regelung findet auch schon im sogenannten Sterbevierteljahr Anwendung. Erst nach dem Ende des Sterbevierteljahres beginnt dann noch die Anrechnung eigener Einkünfte (z.B. Arbeitsentgelt), wenn diese einen Freibetrag überschreiten.

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3 Antworten

asbam 16.02.2015 | 15:18
Ihre Mutter bekommt von der BG bereits eine UV-Hinterbliebenenrente. Auch hier müsste es sowas wie eine Sterbevierteljahr geben. Aus Sicht der Rentenversicherung hat sie Anspruch auf eine Unfallhinterbliebenenrente. Diese wird nach § 93 SGB VI - auch im Sterbevierteljahr - auf die Witwenrente angerechnet. Lesen sie sich Ihren Bescheid genau durch. Der Grund warum die UV die Nachzahlung noch nicht ausgezahlt hat, ist der, dass die RV bei der UV die Überzahlung per Erstattungsanspruch geltend gemacht hat. Das heißt, dass die Nachzahlung bei der UV mit der Überzahlung aus der RV verrechnet wird. Die Überzahlung bei der RV ist entstanden, weil diese bei der Vorschusszahlung noch nicht wusste, dass ein Anspruch auf eine UV-Hinterbliebenenrente bestand. Vermutlich müssen Sie am Ende selbst dann nichts mehr zahlen. P.S.: 60 % sind nur der Bruttobetrag vor der Einkommensanrechnung und hat - in der Regel - mit dem was am Ende rauskommt, nichts zu tun.
W*lfgangam 16.02.2015 | 22:12
Ergänzend: Das so genannte Sterbevierteljahr zahlt die Post (Renten Service der Deutschen Post AG) zunächst mal 'blind' auf Antrag aus, sofern eine Rente des Verstorbenen bereits gelaufen ist und dort keine Hinderungsgründe für die Auszahlung bekannt sind. Die 'richtige' Berechnung/Nachrechnung erfolgt, so bald der Witwenrentenantrag vorliegt und die DRV alle Tatbestände berücksichtigen kann/muss, die zur 'richtigen' Witwenrentenhöhe bekannt sind (hier die UV-Rente) und dann etwaige Anrechnungen vornehmen kann, um anschließend mit der UV Verrechnungen vorzunehmen. Erst dann kann die UV abschließend über 1-malige Leistungen aufgrund des Sterbefalles abschließend entscheiden. Das 'Sterbevierteljahr' ist zunächst nur eine 'Überbrückungsbeihilfe' seitens der DRV, um in diesem Notfall finanziell über die Runden zu kommen. Das Schreiben der UV mag sicher etwas missverständlich/vorschnell sein, ohne auf die Besonderheiten einzugehen (was kommt wann, was ist zu verrechnen) ...in diesem Punkt liegt es aber nicht an der DRV, dass die UV vielleicht 'etwas' unsensibel geschrieben hat (wobei ich den Inhalt des UV-Schreibens nicht kenne und daher auch nicht abschließend werten will, wo etwaige ja-aber-Passagen sind). Im Hinblick auf die volle Witwenrente/DRV und Einkommensanrechnung (hier UV) liegen die obigen Beiträge richtig ...bereits mit dem 1. Monat (100 % Rente) ist die UV-Hinterbliebenenrente bei der DRV im Rahmen der Anrechnungsvorschriften zu berücksichtigen, und kann nicht mit anderen Einkommensarten verglichen werden. Sagt Gesetzgeber/Politik ...Berater können es nicht schönreden, nur erläutern. Verstorbener hätte es vielleicht zu Lebzeiten schon mal klären können ...'Mutti, was kommt auf dich mal zu' – leider zu spät, dann wären auch Sie als Angehöriger nicht so überrascht worden. Gruß w.
D. Michalakam 16.02.2015 | 22:30
Vielen Dank fuer die schnellen Antworten.
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