§ 93 SGB VI regelt die Auswirkungen des Zusammentreffens von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit entsprechenden Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung aus der Rentenversicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung wird die Rente aus der Rentenversicherung insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge (vor Einkommensanrechnung) einen bestimmten Grenzbetrag übersteigt.
Die Berechnung des Grenzbetrages können Sie nachlesen unter:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_93R4
Der Betrag, um den der Grenzbetrag überschritten wird, ist von der RV-Rente abzuziehen.
Bitte beachten Sie, dass die Rente aus der Unfallversicherung, die für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat, nicht anzurechnen ist.
Ebenso wird eine Rente aus der Unfallversicherung nicht angerechnet, wenn diese Rente ausschließlich nach dem Arbeitseinkommen des Unternehmers oder seines Ehegatten oder Lebenspartners oder nach einem festen Betrag, der für den Unternehmer oder seinen Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt ist, berechnet wird.