Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ist eine rechtliche Bewertung nicht möglich. Dazu fehlen einfach noch weitere Daten. Grundsätzlich besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, für einen selbständig Tätigen eine Kindererziehungszeit anzuerkennen. Bei Geburten vor 1992 sind es 12 Monate bzw. bei Geburten ab 01.01.1992 sind es 36 Monate ab dem Zeitpunkt der Geburt. Außerdem besteht die Möglichkeit eine Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr anzuerkennen. Dies ist allerdings bei selbständig Tätigen auch mit weiteren Voraussetzungen verbunden. Alles in allem ein sehr ausführliches Thema bezüglich der evtl. Anrechnung der Kinderbetreuungszeit. Ich kann Ihrem Freund daher nur raten, ein persönliches Beratungsgespräch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Beratungsstellen finden" ermitteln. Aufgrund des genauen Sachverhalts kann dann auch eine umfassende Beratung erfolgen.