Anrechnung der Übergangsleistungen/ BG auf EMR oder umgekehrt?

von
Karin O.Metzen

Hallo,
Ich erhalte auf Grund einer Berufserkrankung eine Verletztenrente der BG sowie Übergangsleistungen nach §3 Abs.2 der BKV ( Minderverdienstausgleich im fünften Jahr ).
Auf Grund meines gesundheitlichen Zustandes habe ich einen Antrag auf EWR gestellt.
Darauf hin stellte die BG die monatliche Zahlung des Minderverdienstausgleiches mit sofortiger Wirkung unter der Begründung ein, das bei Gewährung einer Erwerbsminderungsrente der Anspruch auf den Minderverdienstausgleich durch die BG evtl. entfallen könne und sie deshalb bei einem laufenden EMR-Antrag erst einmal nicht zahlen.
Hier im Forum fand ich nun eine Expertenantwort ( vom 12.01.2010 ) die ich genau anders herum verstehe: bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente würden die Übergangsleistungen der BG als Hinzuverdienst berechnet und die Erwerbsminderungsrente dementsprechend gekürzt.

Wer kürzt den nun was ??? - bin etwas verwirrt…
Danke !!!

Experten-Antwort

Hallo Karin O.Metzen,

die Übergangsleistung zum Ausgleich des Minderverdienstes nach § 3 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) wird auf die Rente der DRV nicht angerechnet. Vielmehr wird die Rente bei der Festsetzung der Übergangsleistung berücksichtigt.

von
Karin O.Metzen

Vielen Dank für die Antwort
Wenn es jetzt zu einer rückwirkenden Überzahlung beim Zusammtreffen von Übergangsleistungen und einer EMR kommen sollte ( wenn ich die BG davon überzeugen kann die monatlichen Zahlungen zum Minderverdienstausgleich wieder zu gewähren ) hätte dann die BG gegenüber der Rentenkasse einen Erstattungsanpruch oder müsste ich dann diese Überzahlung an die BG zurückserstatten?

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