Hallo Karin O.Metzen,
die Übergangsleistung zum Ausgleich des Minderverdienstes nach § 3 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) wird auf die Rente der DRV nicht angerechnet. Vielmehr wird die Rente bei der Festsetzung der Übergangsleistung berücksichtigt.